Schöne Bescherung Weihnachtsgeschenke aus juristischer Sicht
Hamburg · Darf Oma ihren Enkeln schenken, was sie will? Darf man nach einem Familienstreit ein Weihnachtsgeschenk zurückfordern? Auch solche Fragen tauchen rund ums Fest der Liebe auf. Rechtsanwälte liefern Antworten.
(dpa) Oft sieht man Fotos, auf denen glückliche Gesichter nach der Bescherung zu sehen sind. Doch bei der Geschenkeübergabe unterm Weihnachtsbaum können Probleme lauern. „Schenken ist aus juristischer Perspektive mehr als nur eine Geste des Freude-Machens“, erklärt Rechtsanwalt Constantin von Piechowski.
Entscheidet der Schenkende, was geschenkt wird? Ganz so einfach ist es nicht. Juristen definieren die Schenkung als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Dafür müssen sich die Beteiligten einigen, sagt von Piechowski. Das kann sich auch aus den Umständen ergeben. Wer das Geschenk unterm Christbaum freudig in den Händen hält, hat damit ohne Worte seinen Willen deutlich gemacht. „Diese Regelung besagt aber auch, dass man kein Geschenk annehmen muss“, erläutert von Piechowski.
Haben Eltern nichts zu sagen? Bekommt ein Kind etwas geschenkt, gehört es zwar ihm selbst. Trotzdem haben die Eltern bei den Jüngsten etwas mitzureden. „Kinder bis sieben Jahre sind nicht geschäftsfähig und können daher auch keine Schenkungsverträge abschließen“, erläutert Franz Große-Wilde, Rechtsanwalt aus Bonn. Sie benötigen die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Ausnahmen gebe es nur, wenn Kinder durch das Geschenk keine Pflichten auferlegt bekommen, sagt der Anwalt. Wird beispielsweise ein vermietetes Haus verschenkt, hat das beschenkte Kind als Vermieter künftig Pflichten. Ein solches Geschenk müssten die Eltern vorab erlauben. Die meisten Enkel, Nichten und Neffen können an Weihnachten aber wohl eher mit Geldgeschenken rechnen. Das geht auch ohne Zustimmung von Mama und Papa.
Was aber, wenn die Tante dem Kind eine Spielzeugwaffe schenken will, die daheim gar nicht willkommen ist? „Die Eltern können das nicht verhindern, aber das Spielzeug wohl einkassieren“, sagt der Anwalt. Eine solche Entscheidung falle unter ihren Erziehungsauftrag.
Können Geschenke an Bedingungen geknüpft sein? Ja. Schenken Mama und Papa einen Hund in der Erwartung, dass der Sprössling den Vierbeiner regelmäßig ausführt und kommt dieser dem nicht nach, könnten sie den Hund theoretisch zurückfordern, erklärt Franz Große-Wilde. Aber hier unterscheiden sich Theorie und Praxis. „In meiner Karriere ist mir ein solcher Fall noch nicht untergekommen“, sagt der Rechtsanwalt.
Ist geschenkt wirklich geschenkt? Das stimmt nur teilweise. Nur in extremen Fällen kann Geschenktes zurückgefordert werden. In Paragraf 530 des Bürgerlichen Gesetzbuches heitß es: Bei „schweren Verfehlungen“, durch die sich der Beschenkte „groben Undanks schuldig macht“. Das kann etwa bei schweren Beleidigungen oder körperlichen Misshandlungen der Fall sein.
Aber es gibt wie immer Ausnahmen. „Ein klassisches Weihnachtsgeschenk ist juristisch gesehen ein Gelegenheitsgeschenk“, erläutert Franz Große-Wilde. Dies könne grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. „Eine Wertgrenze gibt es hierfür nicht.“ Ein Familienstreit beim Festessen ist also kein Grund, das am Vorabend überreichte Geschenk zurückzufordern.
Wer unterm Weihnachtsbaum mit leeren Händen da steht und daher verspricht, zu einem späteren Zeitpunkt tolle Geschenke nachzureichen, muss das nicht wirklich tun. „Ein Schenkungsversprechen ist nicht wirksam ohne notarielle Beurkundung“, sagt Große-Wilde. Das gelte ebenso für selbst geschriebene Gutscheine. „Stelle ich selbst eine Art Blankogutschein aus, also schreibe etwa 20 Euro auf ein Stück Papier, ist das regelmäßig unwirksam.“ Auch das zähle als Schenkungsversprechen, an das ohne notarielle Beurkundung niemand gebunden sei.
Kann man Geschenke, die einem nicht gefallen, umtauschen? Nicht generell. Wenn das Geschenk nicht schon bei Auspacken beschädigt war, besteht kein gesetzliches Umtauschrecht im Kaufhaus. „Viele Händler bieten diesen Service dennoch an“, sagt Constantin von Piechowski. Wer also das gleiche Buch zum zweiten Mal bekommen hat, sollte nachfragen, ob er es umtauschen kann.
Wenn aber das Spielzeugauto defekt oder der Pullover löchrig ist, besteht ein Anspruch auf Umtausch. „Beim Umtausch von mangelhaften Gaben sieht das Bürgerliche Gesetzbuch einen Anspruch auf Rücknahme durch den Verkäufer vor“, informiert von Piechowski. Eigentlich habe der Schenkende als Käufer einen Anspruch gegen den Händler. Er könne ihn aber an den Beschenkten abtreten, sagt der Anwalt. Dann kann der sich an den Händler wenden, am besten mit einem Kassenbon als Nachweis für den Kauf.