Deliktunfähig Versicherungsschutz bei Demenz

Hamburg · (dpa) Die Frage, ob Demenz-Patienten für selbst verursachte Schäden haften müssen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Je nach Tagesform und Krankheitsverlauf sind ihre geistigen Fähigkeiten unterschiedlich gut.

Und davon hängt ab, ob der Demenz-Patient in dem Moment, in dem der Schaden entstanden ist, deliktunfähig war oder nicht. Das müsse im Einzelfall geprüft werden, teilt der Bund der Versicherten (BdV) mit.

Kann jemand sein Handeln nicht mehr kontrollieren und reagiert verwirrt, gilt er als nicht deliktfähig und kann nicht haftbar gemacht werden. In solchen Fällen wehrt die private Haftpflichtversicherung Forderungen Dritter als unberechtigte Ansprüche ab. Hatte der Patient hingegen einen lichten Moment und war damit deliktfähig, zahlt der Versicherer den Schaden. Das erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Enthält der Vertrag eine sogenannte Deliktunfähigkeitsklausel, übernimmt der Versicherer laut GDV auch Schäden, die ein deliktunfähiger Demenzkranker verursacht hat. Darauf sollten Angehörige achten, wenn sie nicht wollen, dass Dritte auf dem Schaden sitzen bleiben.

Betroffene und Angehörige sind nicht dazu verpflichtet, die Diagnose ihrem privaten Haftpflichtversicherer mitzuteilen, es sei denn der Versicherer fragt explizit danach, etwa bei einem Neuabschluss im Antragsformular.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort