Gerichtsurteil Kein Unfallschutz nach Niesanfall

Stuttgart · (dpa) Wer mit seinem Auto zur Arbeit fährt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Hat er einen Unfall, gilt das in der Regel als Arbeitsunfall. Allerdings hat das Sozialgericht Stuttgart eine Verletzung, die der Fahrer nach einem Unfall erlitten hatte, den er auf einen Niesanfall am Steuer zurückführte, nicht als Arbeitsunfall anerkannt (Az: S 12 U 327/18).

Ein Landschaftsgärtner, der mit seinem Lkw auf dem Weg vom Gartenlager zu seiner Wohnung war, griff bei einem Niesanfall nach einem Taschentuch auf dem Armaturenbrett und verlor dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug. Es kam zu einem Unfall, wobei sich der Mann eine Rippe brach. Er war der Meinung, es liege ein Wegeunfall vor, da er sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung befunden hatte.

Das Sozialgericht sah das jedoch anders. Der Gärtner habe zwar grundsätzlich unter Versicherungsschutz gestanden, da er sich auf dem unmittelbaren Weg befunden habe. Dennoch liege kein Arbeitsunfall vor. Es bestehe kein Schutz, wenn man infolge eines Niesanfalls die Kontrolle über sein Fahrzeug verliere und sich verletze, erklärten die Richter.

Weder ein Niesanfall noch ein Griff nach Taschentüchern stelle einen auf das „Zurücklegen des Weges gerichtete Verrichtung“ dar, heißt es in dem Urteil. Dass der Mann den Niesanfall aufgrund seiner Arbeit im Gartenlager gehabt habe, habe man mangels medizinischer Befunde nicht feststellen können. Der Gärtner habe damit keinen Anspruch auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

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