Verbrauchertipp Verbotene Arbeit für Konkurrenz
Freiburg · (dpa) Ein Wettbewerbsverbot im Job gilt selbst dann, wenn es nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht. Angestellte dürfen während eines laufenden Arbeitsverhältnisses nicht für die Konkurrenz arbeiten.
06.08.2017
, 20:02 Uhr
Will der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbieten, auch nach Ende des Vertrags für Konkurrenten zu arbeiten, muss er das jedoch schriftlich vereinbaren. Für ein solches Wettbewerbsverbot gibt es allerdings Regeln: Es darf maximal zwei Jahre gelten. Zudem muss der Arbeitgeber seinen ehemaligen Angestellten während der Laufzeit des Verbots entschädigen - mit mindestens 50 Prozent des zuletzt gezahlten Gehalts. Umgekehrt darf er aber auch Vertragsstrafen verhängen, wenn sich der ehemalige Mitarbeiter nicht an das Verbot hält.