Verbrauchertipp Verbotene Arbeit für Konkurrenz

 Freiburg · (dpa) Ein Wettbewerbsverbot im Job gilt selbst dann, wenn es nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht. Angestellte dürfen während eines laufenden Arbeitsverhältnisses nicht für die Konkurrenz arbeiten.

Will der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbieten, auch nach Ende des Vertrags für Konkurrenten zu arbeiten, muss er das jedoch schriftlich vereinbaren. Für ein solches Wettbewerbsverbot gibt es allerdings Regeln: Es darf maximal zwei Jahre gelten. Zudem muss der Arbeitgeber seinen ehemaligen Angestellten während der Laufzeit des Verbots entschädigen - mit mindestens 50 Prozent des zuletzt gezahlten Gehalts. Umgekehrt darf er aber auch Vertragsstrafen verhängen, wenn sich der ehemalige Mitarbeiter nicht an das Verbot hält.

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