Unterhaltszahlung für Volljährige nicht generell absetzbar

Neustadt · Wer Unterhalt zahlt, kann diese Aufwendungen meist in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt akzeptiert sie grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Bezieher der Unterhaltszahlungen volljährig und arbeitsfähig ist.

Er muss sich dann eine zumutbare Arbeit suchen. Das Finanzamt erkennt in einem solchen Fall die Zahlungen nur an, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass beispielsweise seine Kinder alles versucht haben, um eine Tätigkeit zu finden. Kann er das nicht, gelten seine Kinder nicht als unterstützungsbedürftig. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 4 K 2254/14).

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