Verbraucherschutz Ärger mit unrechtmäßigen Abbuchungen

Bremen · Immer wieder werden von Girokonten ohne Einwilligung des Inhabers Beträge abgebucht. Damit Bankkunden das überhaupt bemerken, um dann dagegen vorgehen zu können, sollten sie regelmäßig ihre Kontoauszüge prüfen.

 Wer bei seinen Kontobewegungen unerlaubte oder falsche Lastschriften entdeckt, sollte sich an sein Geldinstitut wenden. Im Zweifel kann das Geld zurückgebucht werden.

Wer bei seinen Kontobewegungen unerlaubte oder falsche Lastschriften entdeckt, sollte sich an sein Geldinstitut wenden. Im Zweifel kann das Geld zurückgebucht werden.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

(dpa) Für regelmäßige monatliche Zahlungen wie Miete, Strom oder der Beitrag fürs Fitnessstudio sind Lastschriften beliebt. Der Gläubiger, zum Beispiel der Vermieter, bucht vom Konto einen Betrag ab, vorausgesetzt, der Kunde hat dem Gläubiger hierfür vorab seine Einwilligung mit einem „SEPA-Lastschriftmandat“ gegeben.

„Im Schnitt werden in Deutschland pro Sekunde mehr als 300 Lastschriften ausgeführt“, sagt Tanja Beller vom Bundesverband deutscher Banken. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass einem Kontoinhaber unrechtmäßig Geld abgebucht wird.

„Bankkunden sollten ihre Kontoauszüge regelmäßig kritisch prüfen, um falsche Buchungen zu bemerken und zu verhindern“, erklärt Christian Urban von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Der Blick auf die Kontoauszüge hilft auch, auf unwissentlich untergeschobene Verträge im Internet und in sozialen Online-Netzwerken aufmerksam zu werden.

Kunden können sich bei einer SEPA-Basis-Lastschrift an ihre Bank wenden und verlangen, dass das Geldinstitut den abgebuchten Betrag zurückbucht. „Das geht innerhalb von acht Wochen ohne Angaben von Gründen“, betont Beller.

Bei Belastungen, die der Kontoinhaber nicht genehmigt hat, ist eine Rückerstattung sogar innerhalb von 13 Monaten möglich. Wer Onlinebanking betreibt, kann per Mausklick widersprechen. Doch wie können Verbraucher im Einzelfall konkret vorgehen? Dazu drei mögliche Szenarien:

Beispiel eins: Der Stromanbieter hat monatlich Geld abgebucht, schickt zum Jahresende die Endabrechnung und kommt zu dem Ergebnis, dass der Kunde noch eine Nachzahlung leisten müsse. Diesen Betrag bucht der Stromanbieter ab. Der Kunde ist der Auffassung, dass diese Abbuchung zu Unrecht erfolgte.

In diesem Fall ist es sinnvoll, erst mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen, bevor der Kunde seine Bank einschaltet. „Man kann sich so viel Ärger ersparen“, sagt Thomas Mai von der Verbraucherzentrale Bremen. Besteht der Stromanbieter nämlich auf der Zahlung und einigt man sich im Laufe der Zeit nicht, könnte dem Kunden im schlimmsten Fall am Ende eine Stromsperre drohen.

Beispiel zwei: Jemand hat seine EC-Karte verloren, sodass ein anderer nun auf seine Kosten einkaufen könnte. In diesem Fall gilt es, schnell zu sein. „Sofort die Karte sperren lassen“, rät Thomas Mai. Dazu kann der Betroffene die Sperrnotruf 116 116 anrufen oder sich an seine Bank wenden.

Wichtig ist auch, den Verlust der EC-Karte der Polizei zu melden. Die Ermittler sperren die Karte zusätzlich über das System „Kuno“. Diebe können dadurch bei bestimmten Läden nicht mehr das Lastschriftverfahren mit Unterschrift nutzen.

Im nächsten Schritt teilt der Kunde seiner Bank mit, welche Beträge durch den Einkauf der Diebe abgebucht wurden. „Verbraucher haften nur bis zum Sperren mit höchstens 50 Euro“, erklärt Mai. Danach übernimmt die Bank die entstehenden Kosten. „Nur bei grober Fahrlässigkeit haften Kunden für den vollen Schaden“, sagt Urban.

Betroffene sollten unverzüglich handeln, sobald sie den Verlust bemerken. „Ansonsten müssen sie mit dem Vorwurf rechnen, grob fahrlässig die Sperrung der Karte hinausgezögert zu haben“, betont Mai. Wichtig ist, die PIN nie zusammen mit der Karte aufzubewahren.

Man sollte die Karte auch nicht im Handschuhfach des Autos zurücklassen. „Beides würde als grob fahrlässig gelten“, erläutert Verbraucherschützer Mai. Wichtig ist auch, die Kontoauszüge weiter darauf zu prüfen, ob es auch noch zu einem späteren Zeitpunkt unberechtigte Abbuchungen gab.

Beispiel drei: Es erfolgt eine Abbuchung ohne gültige Einzugsermächtigung. In diesem Fall wenden sich Kunden direkt an die eigene Bank und fordern sie auf, den Betrag wieder gutzuschreiben. Im Zweifel ist es sinnvoll, Kontakt mit dem Unternehmen aufzunehmen, das abbuchen wollte, und zu klären, ob nicht doch eine berechtigte Forderung vorlag.

Beruft sich das Unternehmen auf eine gültige Ermächtigung, müsste es dies im Zweifel beweisen können. „Verbraucher sollten sich die Schreiben, mit denen sie eine Einzugsermächtigung wieder zurückgenommen haben, sicherheitshalber aufheben“, empfiehlt Mai.

Besteht ein Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmen, dann reicht der Widerruf der Lastschrift allein nicht aus, um sich von diesem Vertrag zu lösen.

„Kommt es wiederholt zu unberechtigten Abbuchungen, können Kunden ihr Konto bei ihrer Bank für Abbuchungen des Unternehmens sperren lassen“, erläutert Christian Urban.

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