Frankfurt Streit vor Gericht um Rucola-Pesto

Frankfurt · (afp) Ein Basilikum-Rucola-Pesto darf auch dann so heißen, wenn im Produkt nur 1,5 Prozent Rucola enthalten sind. Die Bezeichnung sei nicht irreführend, sofern das Pesto tatsächlich „unter anderem nach Rucola schmeckt“, hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Az.: 6 U 133/18). Es könne auch davon ausgegangen werden, dass Verbraucher, die ihre Kaufentscheidung von der Zusammensetzung der Kräuter abhängig machten, „zunächst das Zutatenverzeichnis“ lesen.

Damit wurde eine Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands abgewiesen.

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