Gerichtsurteil Streit um Unfall bei Betriebsturnier

Kassel · (dpa) Bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist man gesetzlich unfallversichert. Das gilt jedoch nicht, wenn an der Veranstaltung auch Personen teilnehmen können, die nicht dem Unternehmen angehören. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 2 U 12/15 R). Daher wird eine Verletzung während eines Fußballturniers, das vom Unternehmen unterstützt wird, nicht als Arbeitsunfall eingestuft, wenn auch Externe teilnehmen.

Ein Bankkaufmann erlitt in einem Fußballturnier, das seine Bank im Rahmen einer mehrtägigen unternehmensweiten Veranstaltung ausgerichtet hatte, ohne Fremdeinwirkung einen Achillessehnen-Riss. Er meinte, es liege ein Arbeitsunfall vor, denn die Bank habe ihre Mitarbeiter zu dem Turnier eingeladen.

Die gesetzliche Unfallversicherung erkannte den Unfall allerdings nicht als Arbeitsunfall an. Es habe sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Dem stimmte das Bundessozialgericht zu. Eine Gemeinschaftsveranstaltung müsse allen Betriebsangehörigen offenstehen. Im vorliegenden Fall habe sich die Einladung jedoch nur an „Fußballfans und Kicker“ gerichtet. Auch habe das Turnier Wettkampfcharakter gehabt und darauf abgezielt, fußballinteressierte Belegschaftsmitglieder zu einer Teilnahme zu motivieren. Die Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen gelte aber nur dann als versicherte Beschäftigung, wenn der Arbeitgeber alle Beschäftigten dazu eingeladen habe.

Es habe sich um eine sportliche Veranstaltung gehandelt, bei der ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht habe teilnehmen können. Stattdessen hätten sich am Turnier Familienangehörige und Bekannte der Mitarbeiter beteiligt. Der Gemeinschaftscharakter der Veranstaltung würde hierdurch infrage gestellt, erklärten die Richter. Sie kamen zu dem Schluss, der verletzte Bankmitarbeiter sei während des Fußballspiels nicht seiner Beschäftigung bei der Bank nachgegangen.

In der Vorinstanz hatte bereits das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden, es handele sich um keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, wenn circa ein Achtel der Teilnehmer nicht der Belegschaft angehöre. Das Fußballspielen sei daher nicht gesetzlich unfallversichert.

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