Gerichtsurteil Streit um Gesundheitstourismus

Celle · Sozialgericht: Krankenkasse muss Kosten für Behandlung im Ausland nicht zahlen.

 Wer ins Ausland reist, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen, kann nicht darauf setzen, dass seine Krankenkasse dafür zahlt.

Wer ins Ausland reist, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen, kann nicht darauf setzen, dass seine Krankenkasse dafür zahlt.

Foto: dpa/Bernd Weissbrod

(dpa) Der Gesundheitstourismus ins Ausland boomt. „Aber nicht alle Kosten sind erstattungsfähig“, warnt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins. Wer zum Beispiel für eine Behandlung, die auch in Deutschland möglich gewesen wäre, ins Ausland reist, kann die gesetzliche Krankenkasse nicht in Haftung nehmen. Eine Ausnahme stelle nur ein Notfall dar, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Az.: L 16 KR 284/17).

Ein 40 Jahre alter Mann reiste in die Türkei, um sich wegen einer schmerzhaften Borreliose-Symptomatik behandeln zu lassen. Er war vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen worden. Nach seiner Rückkehr wollte er sich die Kosten von 860 Euro von seiner Krankenkasse erstatten lassen. Diese zahlte jedoch nicht, da die Behandlung auch im Inland möglich gewesen wäre. Auch habe kein Notfall vorgelegen.

Der Mann argumentierte, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr für seine Schmerzen gehabt und ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen hätten. Erst durch die Behandlung in der Türkei sei er wieder halbwegs schmerzfrei. Die entstandenen Kosten seien relativ gering, und er mache auch keine weiteren Auslagen geltend, wie etwa Fahrt- und Flugkosten.

Das Gericht urteilte jedoch, eine Kostenerstattung sei nur für Behandlungen möglich, die im Inland nicht leistbar seien oder für Notfälle. Eine Borreliose könne in Deutschland gut behandelt werden. Der Kläger sei auch keinesfalls in Deutschland erfolglos austherapiert gewesen, da er bisher nur Ärzte in der Nähe seines Wohnorts aufgesucht und keinerlei Fachärzte konsultiert hätte. Allein der subjektive Erfolg einer nicht näher spezifizierten Behandlung begründe keinen Anspruch auf Kostenerstattung.

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