Aus dem Finanzgericht Fiskus billigt alternative Heilmethode

Neustadt · Finanzgericht fordert lediglich kurze schriftliche Empfehlung eines Amtsarztes.

 Unter bestimmten Bedingungen sind Behandlungskosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden von der Steuer absetzbar.

Unter bestimmten Bedingungen sind Behandlungskosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden von der Steuer absetzbar.

Foto: dpa/Waltraud Grubitzsch

(dpa) Behandlungskosten für eine Heilmethode, die wissenschaftlich nicht anerkannt ist, sind steuerlich absetzbar, wenn eine amtsärztliche Bestätigung vorliegt, dass eine positive Wirkung zu erwarten sei. Dabei genügt auch ein knappes Attest vom Amtsarzt oder dem medizinischen Dienst der Krankenkasse. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 1 K 1480/16).

Ein Elternpaar hatte die Kosten für eine Naturheilbehandlung seiner schwerbehinderten Tochter als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Die Krankenkasse hatte die Ausgaben nicht übernommen.

Vor Beginn der Behandlung hatten die Eltern ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde eingeholt. Die Ärztin bescheinigte, dass bei dem schweren Krankheitsbild jeder Versuch, das Leiden zu verbessern, für die Familie wichtig und medizinisch zu begrüßen sei. Auf dem Attest vermerkte der zuständige Amtsarzt knapp, dass er dem zustimme.

Das Finanzamt wollte die Kosten für die Heilbehandlung jedoch nicht berücksichtigen, weil kein amtsärztliches Gutachten vorliege.

Das Gericht erklärte, bei nicht wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden sei ein qualifizierter Nachweis erforderlich. Diesen hätten die Eltern jedoch erbracht. An das Gutachten des Amtsarztes dürften keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Eine kurze Bestätigung reiche für die Anerkennung der Kosten aus. Die Richter verwiesen darauf, dass auch der medizinische Dienst der Krankenkassen ohne umfangreiches Gutachten solche Ausgaben befürworten könne.

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