Steuererklärung: Pflicht oder Kür?

Berlin · Am 31. Mai ist es wieder so weit: Dann müssen viele die Einkommenssteuererklärung abgeben. Doch wer muss sie eigentlich einreichen? Und wer darf? Denn viele bekommen vom Fiskus am Ende sogar Geld zurück.

 Eine Steuererklärung kann sich auch für Bürger lohnen, die nicht dazu verpflichtet sind. Denn oft gibt es Geld zurück. Foto: Mascha Brichta/dpa

Eine Steuererklärung kann sich auch für Bürger lohnen, die nicht dazu verpflichtet sind. Denn oft gibt es Geld zurück. Foto: Mascha Brichta/dpa

Foto: Mascha Brichta/dpa

Viele fürchten die Einkommenssteuererklärung, wenige lieben sie. "Freiwillig abgeben darf sie jedoch jeder", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin . Für viele lohnt es sich auch. Denn häufig gibt es Geld vom Finanzamt zurück. Das gilt besonders für Personen, die im vergangenen Jahr mehr als 8472 Euro eingenommen haben. Für Ehepaare verdoppelt sich der Betrag auf 16 944 Euro. Jeder, der über dieser Grenze liegt, muss auf jeden Fall Steuern zahlen.

Somit kann er unter Umständen von Abzügen durch Werbungskosten oder Sonderausgaben profitieren. "Sinnvoll ist es auch für Arbeitnehmer mit langen Fahrtwegen", sagt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine . Zudem können Verbraucher hohe Kosten für Kinderbetreuung oder Aufwendungen für Handwerker meist geltend machen. Denn wer zu viel Steuern gezahlt hat, bekommt sie in der Regel vom Finanzamt zurückerstattet.

Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler müssen eigentlich immer ran. Angestellte müssen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuererklärung abgeben. Wer seine Einnahmen und Ausgaben beim Finanzamt offenlegen muss, regelt der Paragraf 46 des Einkommenssteuergesetzes. Mehrere Chefs: Arbeitnehmer , die im vergangenen Jahr mehrere Arbeitgeber hatten und deren Lohn nicht pauschal versteuert wurde, müssen eine Einkommenssteuererklärung abgeben.

Verheiratete: Auch Ehepaare können zur Abgabe verpflichtet sein. Etwa, wenn mindestens ein Partner berufstätig ist und die Steuerklasse V hat oder wenn beide die Klasse IV gewählt haben, wodurch bei jedem der Ehepartner die ihm persönlich zustehenden Freibeträge bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Faktorverfahren). Ein weiterer Grund sei, wenn ein Ehepartner die Einzelveranlagung beantrage, sagt Michael Beumer von der Zeitschrift "Finanztest" der Stiftung Warentest .

Zusatzzahlungen: Arbeitnehmer , die zusätzlich zum Gehalt Lohnersatzleistungen von über 410 Euro im Jahr erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen. "Diesen Betrag überschreitet man schnell", betont Klocke, "etwa, wenn man mehr als zwei Monate krankgeschrieben ist und in dieser Zeit Krankengeld erhalten hat." Die Grenze gilt genauso für Arbeitslosengeld oder steuerfreie Auslandseinkünfte. "Ein weiterer Klassiker in diesem Bereich ist das Elterngeld."

Plus zum Gehalt: Wer Nebeneinkünfte hat, etwa aus Mieten, muss ebenfalls eine Grenze beachten. "Liegen die Mieteinnahmen über 410 Euro, müssen Arbeitnehmer sie dem Finanzamt angeben", sagt Nöll. Das gelte auch für Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit, erklärt Klocke.

Ruheständler: Seit 2005 gilt eine neue Besteuerung der Renten. Das hat zur Folge, dass immer mehr Rentner Steuern zahlen müssen. Als grobe Richtlinie gelte zwar, dass der steuerpflichtige Anteil umso höher werde, je später man in Rente gehe, erklärt Klocke. Aber auch sogenannte Bestandsrentner, die bei Ínkrafttreten der neuen Regelung schon in Rente waren, müssten aufpassten. Mit jeder Rentenerhöhung könnten sie in die Steuerpflicht reinrutschen. Ob sie Unterlagen beim Finanzamt einreichen müssen, hängt auch von der Höhe der Bruttorente ab. Meist ist eine Abgabe nötig, wenn man mehr als 1500 Euro pro Monat Rente bekommt und bisher keine Steuererklärung abgegeben hat.

Kapitaleinkünfte: Wer 2015 noch keine Abgeltungs- oder Kirchensteuer für seine Kapitaleinkünfte gezahlt hat, muss die Zinsen und Gewinne in diesem Jahr in seiner Steuererklärung angeben. "Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sparer im vergangenen Jahr bei ihrer Bank einen sogenannten Sperrvermerk beantragt haben", erklärt Nöll. Denn dann hat die Bank in der Regel die Steuern an das Finanzamt noch nicht weitergeleitet. Somit müssen Sparer sie unter Umständen nachzahlen.

Freibeträge: Alle Steuerzahler mit eingetragenem Freibetrag, etwa für die Kinder, müssen ebenfalls handeln. Vorausgesetzt, sie haben im vergangenen Jahr mehr als 10 800 Euro Lohn erhalten.

Minus: Verpflichtet zu einer Steuererklärung sind auch Arbeitnehmer , die nebenberuflich selbstständig sind, wenn das Finanzamt im Vorjahr einen Verlust festgestellt hat. Also beispielsweise, wenn sie mehr Ausgaben als Einnahmen hatten - entweder weil das Geschäft nicht gut läuft oder weil sie zu Beginn ihrer Selbstständigkeit hohe Anfangskosten hatten. Michael Beumer erläutert: "Wer wenig verdient hat, aber für eine zweite Berufsausbildung hohe Werbungskosten absetzen kann, kann den entstandenen Verlust noch in späteren Jahren steuersenkend verrechnen."

Zum Thema:

Auf einen BlickWer zur Abgabe verpflichtet ist, sollte die Steuererklärung spätestens bis zum 31. Mai beim Finanzamt einreichen. "Wer den Termin nicht einhalten kann, sollte beim Finanzamt frühzeitig eine Fristverlängerung beantragen", rät Michael Beumer von der Stiftung Warentest .Erstellt ein Steuerberater die Einkommenssteuererklärung, verlängert sich die Abgabefrist zum 31. Dezember. Jeder, der sich freiwillig zur Abgabe entscheidet, hat sogar noch länger Zeit - bis zu vier Jahre. Allerdings lohnt es sich meist, die Steuererklärung zeitnah anzufertigen, rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler . Andernfalls könnten beispielsweise Unterlagen verloren gehen. dpa

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