Aus dem Sozialgericht Sterbegeldversicherung muss nicht für Pflege genutzt werden

Gießen · xxxx

(dpa) Eine Sozialbehörde darf einen finanziellen Zuschuss für einen Pflegebedürftigen nicht mit Hinweis verweigern, der Betroffene müsse erst eine bestehende Sterbegeldversicherung auflösen und sich den Betrag auszahlen lassen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Gießen (Az.: S 18 SO 65/16).

Wie die Sozialrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein berichten, war ein Mann als Selbstzahler in einem Seniorenzentrum untergebracht. Nach knapp zwei Jahren beantragte seine Frau die Gewährung von Hilfe zur Pflege. Der zuständige Landkreis lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, das Ehepaar verfüge über ein Vermögen in Höhe von 11 270 Euro. Zuerst müsse dieses Geld für die Pflege eingesetzt werden. Dabei rechnete der Landkreis jedoch den Rückkaufwert der Sterbegeldversicherung von 5398 Euro mit ein. Diese Versicherung könne jederzeit gekündigt werden.

Das Gericht entschied, eine Sterbegeldversicherung sei „ein Mittel der Alterssicherung“ und damit von der Verwertung ausgeschlossen. Die Vorsorge für eine angemessene Bestattung sei zu respektieren. Bei Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorgeverträgen sei die Verwendung festlegt und damit geschützt. Anders liege der Fall beim bloßen Ansparen auf einem Konto für die Bestattung.

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