Datenschutz Schweigepflicht verletzt: Arzthelferin fristlos gekündigt

Stuttgart · (dpa) Mitarbeiter einer Arztpraxis sind unbedingt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Einer Arzthelferin darf deshalb auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden, wenn sie Patientendaten an Dritte weiterleitet. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigt (Az.: 12 Sa 22/16).

 Eine Arzthelferin in einer radiologischen Praxis, in deren Arbeitsvertrag eine Verschwiegenheitsklausel enthalten war, rief am Computer das Datenblatt einer Patientin auf, nachdem diese einen Termin abgesagt hatte. Auf dem Datenblatt standen Name und Geburtsdatum der Patientin, der zu untersuchende Körperbereich und das dafür notwendige medizinische Gerät.

Die Arzthelferin fotografierte das Datenblatt mit ihrem Handy und leitete es mit dem Zusatz „Mal sehen, was die schon wieder hat“ an ihre Tochter weiter. Die Tochter zeigte die Nachricht ihrer Mutter im Sportverein herum. Davon erfuhr der Vater der Patientin und beschwerte sich in der Praxis. Der Arzthelferin wurde fristlos gekündigt. Sie zog vor Gericht, da sie der Meinung war, eine Abmahnung hätte ausgereicht.

 Das Gericht urteilte jedoch, der Arztpraxis sei es aufgrund des Verhaltens der Mitarbeiterin nicht mehr zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten, nicht einmal bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Das Einhalten der ärztlichen Schweigepflicht sei grundlegend für das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt und damit für jeden Mitarbeiter der Praxis bindend.

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