Schenkung Die Vorteile einer Schenkung zu Lebzeiten

München · Wer schon zu Lebzeiten Vermögen weitergibt, verschafft den Angehörigen damit Steuervorteile. Wichtig ist jedoch eine schriftliche Vereinbarung. Damit kann man Streit unter späteren Erben vermeiden und sich eigene Rechte sichern.

 Wer sein Haus zu Lebzeiten an Angehörige verschenkt, weil sich damit Steuern sparen lassen, kann sich ein lebenslanges Wohnrecht sichern sowie eine Rückforderung vorbehalten.

Wer sein Haus zu Lebzeiten an Angehörige verschenkt, weil sich damit Steuern sparen lassen, kann sich ein lebenslanges Wohnrecht sichern sowie eine Rückforderung vorbehalten.

Foto: dpa-tmn/Silvia Marks

(dpa) Im Laufe des Lebens häufen manche Menschen einige Besitztümer von Wert an, zum Beispiel Immobilien, Kunstgegenstände, Gemälde oder Bargeld. Mit zunehmendem Alter stehen viele vor der Frage, ob sie Teile des Vermögens schon zu Lebzeiten an Angehörige verschenken sollen. Dafür spricht, dass sich mit Schenkungen hohe Vermögenswerte steuerfrei übertragen lassen.

Grundsätzlich können Familienangehörige zwar einen gewissen Freibetrag steuerfrei erben. Dieser liegt derzeit bei 400 000 Euro für Kinder und 500 000 Euro für Ehepartner. Eine Schenkung zu Lebzeiten hat den Vorteil, dass der Beschenkte den Freibetrag alle zehn Jahre neu ausschöpfen kann.

„Wer zu Lebzeiten Vermögen an Familienmitglieder verschenken will, juristisch ist von vorweggenommener Erbfolge die Rede, sollte sich dabei nicht allein von steuerlichen Gründen leiten lassen“, sagt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht.

Denn grundsätzlich gilt „weg ist weg“, zumindest wenn man keinen rechtlich wirksamen Rückforderungsvorbehalt vereinbart hat. „Einen solchen Vorbehalt sollten beide Seiten, also der Schenkende und der Beschenkte, zwingend schriftlich festhalten“, rät Eberhard Rott, Fachanwalt für Erb- und für Steuerrecht in Bonn.

Warum, erklärt Rott exemplarisch: Ein Mann verschenkt das Haus, in dem die Familie seit Generationen wohnt, zu Lebzeiten an seinen Sohn. Der Sohn ist Unternehmer. Seine Firma muss eines Tages Insolvenz anmelden. Da der Vater verhindern wollte, dass das Haus dann den Gläubigern zum Opfer fällt, hat er mit seinem Sohn bei der Schenkung einen Rückforderungsvorbehalt vereinbart. So geht das Haus bei einer Insolvenz an den Vater zurück und muss nicht verkauft werden, um mit dem Erlös die finanziellen Forderungen der Gläubiger zu erfüllen.

Die Vereinbarung ist auch sinnvoll, wenn der Schenkende unvorhergesehen in Armut gerät. Oder wenn zum Beispiel der Vater die Immobilie zu Lebzeiten auf seinen Sohn übertragen will, aber mit dessen Frau nicht klarkommt. Sollte der Sohn dann sterben, würde ansonsten die ungeliebte Schwiegertochter das Haus erben.

„Mit einem Rückforderungsvorbehalt kann man festlegen, dass das Haus bei einem Tod des Sohnes wieder ins Eigentum des Vaters übergeht“, erklärt Wolfram Theiss, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. Zudem kann sich der Schenkende bei einer Immobilie etwa ein lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen.

Wer zum Beispiel wertvolle Antiquitäten besitzt, kann diese zu Lebzeiten verschenken und trotzdem festlegen, dass die Gegenstände im Haus bleiben. Der Besitz geht dann erst nach dem Tod etwa auf die Kinder über.

Schenkungen muss man nachweisen können. „Es sollte zu der Schenkung immer ein Schriftstück geben“, sagt Wolfram Theiss. Ein Beispiel zeigt, warum dies wichtig ist: Eine Mutter besitzt wertvolle Gemälde und verschenkt einige davon zu Lebzeiten an ihre Kinder. „Idealerweise hat jedes Kind zu jedem Bild eine schriftliche Erklärung der Mutter, damit es nach dem Tod der Frau nicht zu Streit unter den Kindern kommt, wer was per Schenkung erhalten hat“, erklärt Theiss.

Selbst wenn jemand Geld an Angehörige verschenkt, reicht die Überweisung allein als Nachweis nicht aus. Auch dann muss es eine schriftliche Erklärung geben. Darin solle beispielsweise stehen, ob die Schenkung zu Lebzeiten auf das Pflichtteil angerechnet werden solle oder nicht, erklärt Eberhard Rott. Eine Anrechnung ist nur wirksam, wenn sie zum Zeitpunkt der Schenkung schriftlich vereinbart wurde. Es reicht nicht, dies später im Testament festzulegen. Es könne aber regeln, ob durch die Schenkung gegenüber anderen Erben eine Ausgleichspflicht bestehe.

In jedem Fall sollten Schenkungen zu Lebzeiten gut durchdacht sein und mit familiären und persönlichen Zielen harmonieren. „Schon so manch einer hat seine Großzügigkeit bitter bereut, wenn sich später die persönlichen Verhältnisse grundlegend gewandelt haben“, sagt Anton Steiner.

Bei Schenkungen an Minderjährige solle man vorsichtig sein, sagt Theiss. Er berichtet von einem Mann, der seinem erst wenige Tage altem Kind eine Million Euro ohne irgendwelche Absicherung geschenkt hat. Mit Vollendung seines 18. Lebensjahres soll das Kind frei über den Betrag verfügen können. „Ob es dann die Reife hat, das Geld sinnvoll zu verwenden, ist fraglich.“

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