Aus dem Bundesfinanzhof Steuernachteil, wenn leiblicher Vater nicht der rechtliche ist

München · (afp) Ein Geldgeschenk oder eine Erbschaft vom biologischen, aber nicht rechtlichen Vater wird höher versteuert. Auch der Freibetrag ist deutlich geringer, hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden (Az.: II R 5/17).

Der biologische Vater hatte seiner Tochter 30 000 Euro geschenkt. Aber schon bei deren Geburt war die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet. Dieser wurde dann auch der rechtliche Vater des Kindes.

Das Finanzamt forderte Schenkungssteuer nach der Steuerklasse III, wie sie für Nicht-Verwandte gilt. Der biologische Vater meinte, auch für ihn müsse die Steuerklasse I gelten. Anders als noch das Hessische Finanzgericht wies der Bundesfinanzhof seine Klage ab.

Die Richter erklärten, maßgeblich für die Einteilung in die Steuerklassen seien die familienrechtlichen Vorschriften. Demnach bestünden zwischen biologischer und rechtlicher Vaterschaft erhebliche Unterschiede. Der rechtliche Vater sei vorrangig zum Unterhalt verpflichtet, und auch nur ihm gegenüber habe das Kind Anspruch auf Erbe und Pflichtteil. „Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschafts- und Schenkungssteuer finanziell besserzustellen.“

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz fallen in Steuerklasse I bei Schenkungen bis 75 000 Euro sieben Prozent Steuern an, in Klasse III jedoch 30 Prozent. Auch die Freibeträge sind unterschiedlich; 400 000 Euro in Steuerklasse I, aber nur 20 000 Euro in Klasse III. Könnte ein Kind vom rechtlichen und vom leiblichen Vater Erbschaft und Schenkungen nach der Steuerklasse I bekommen, wäre es gegenüber anderen Kindern erheblich bessergestellt, „die nur einen einzigen Vater haben“.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort