Rententipp Rentenanspruch für private Pflege

Berlin · (dpa) Wer seine Erwerbstätigkeit für die Pflege eines Angehörigen einschränkt oder aufgibt, erleidet in dieser Zeit Einbußen beim Rentenanspruch. Allerdings gebe es hierfür einen Ausgleich, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Gesetzlich zähle die ehrenamtliche Pflege bei der Rente wie eine Erwerbsarbeit. Die zu zahlenden Rentenbeiträge trage die Pflegekasse des Gepflegten.

Je höher der Pflegegrad und je weniger zusätzliche professionelle Unterstützung, desto mehr Rente bekommen Pflegende für ihre Tätigkeit. Die Pflege darf jedoch nicht erwerbsmäßig erfolgen und muss pro Woche mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage, in häuslicher Umgebung umfassen.

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