Rechte des Kunden nach einem Fehleinkauf

Bochum · Nach dem Einkauf im Geschäft oder Internet stellen nicht wenige Kunden fest, dass die Ware nicht ihren Erwartungen entspricht. Was ist in einem solchen Fall zu tun? Viele Käufer kennen oft nicht ihre Rechte.

Kann man ein Kleidungsstück, das man gerade in einem Geschäft gekauft hat, dort einfach wieder zurückgeben, weil es einem doch nicht gefällt? Und muss man die neue Kamera, die leider defekt ist, selbst an den Hersteller schicken? In beiden Fällen lautet die Antwort: nein. Viele betroffene Kunden wissen nicht genau Bescheid, was zu tun ist, wenn beim Einkauf etwas schiefgegangen ist. Im Folgenden kommen sieben häufige Fälle zur Sprache.

Eine Rechnung muss erst nach der zweiten Mahnung bezahlt werden.

Das ist ein weitverbreiteter Irrtum. "Eine Forderung ist in der Regel fällig, wenn die Rechnung ausgestellt wird", erläutert Rechtsanwalt Jürgen Widder aus Bochum . Gezahlt werden muss dann meist innerhalb einer bestimmten Frist. Versäumt der Kunde das, bekommt er in der Regel eine Mahnung. "Eine zweite Mahnung muss ein Verkäufer nicht verschicken", sagt Widder. Denn schon nach der ersten Zahlungserinnerung kann das Geld im Zweifel auf juristischem Wege eingefordert werden.

Innerhalb von zwei Wochen können Waren grundsätzlich zurückgegeben werden.

Das stimmt nicht unbedingt. Denn wer im Laden um die Ecke etwas kauft, hat diese Möglichkeit nicht. "Das 14-tägige Rückgaberecht gibt es im stationären Handel nicht", erklärt Widder, der auch Vorsitzender des Bochumer Anwalt- und Notarvereins ist. Hier sind Kunden auf die Kulanz der Händler angewiesen, solange die Ware keine Mängel aufweist. "Es ist eine freiwillige Leistung des Händlers." Anders ist das bei Käufen im Internet . "Bei sogenannten Fernabsatzverträgen können Kunden die Waren innerhalb von 14 Tagen zurückschicken."

Für Reklamationen ist der Hersteller zuständig.

Wer mit einem defekten Gerät zum Händler geht, wird häufig an den Hersteller verwiesen. Richtig ist das aber nicht. "Bei fehlerhaften Produkten sind Verkäufer die ersten Ansprechpartner für Kunden", erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Händler sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht für die Beseitigung der Mängel verantwortlich. Das heißt, in den zwei Jahren nach dem Kauf müssen sie sich um die Reklamation kümmern. Betroffene Kunden sollten sich daher nicht an den Hersteller verweisen lassen.

Zeigt die Ware innerhalb der ersten sechs Monate einen Mangel, wird generell vermutet, dass dieser schon von Anfang an bestand. Dann ist der Verkäufer dafür verantwortlich, diesen zu beheben. Nach Ablauf des halben Jahres muss der Käufer nachweisen, dass das Produkt bereits beim Kauf defekt oder der Fehler bereits angelegt war.

Reduzierte Waren sind vom Umtausch ausgeschlossen.

Nicht unbedingt. Selbst Waren, die im Schlussverkauf billiger verkauft werden, müssen einwandfrei sein. Weisen die Waren Mängel auf, können sie reklamiert werden, erklärt die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. Der Käufer darf zunächst die Lieferung eines mangelfreien Produktes oder eine Reparatur verlangen. Scheitert die Reparatur zweimal oder schlägt eine Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer grundsätzlich den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Mangelhafte Waren dürfen nur im Originalkarton zurückgegeben werden.

Das stimmt nicht. Teure elektronische Geräte wie Fernseher, Stereoanlage, Drucker oder Laptop sind in der Regel sicher verpackt, damit sie beim Transport keinen Schaden nehmen. Doch wenn zu Hause alles ausgepackt ist, könne man den Karton im Prinzip entsorgen, sagt Rechtsanwalt Jürgen Widder. Das gilt auch, wenn der Hersteller oder der Händler für Reklamationen die Originalverpackung vorschreibt. "Das Gewährleistungsrecht darf auf diese Weise nicht eingeschränkt werden", sagt Widder. "Da ist der Kunde König." Ein defektes Gerät muss der Händler im Zweifel auch ohne den sperrigen Karton in Empfang nehmen.

Im Supermarkt ist es zulässig, lose Waren zu probieren.

Das ist keinesfalls die Regel. In Supermärkten werden zwar auch lose Waren angeboten wie etwa Weintrauben , Beeren oder Käse. Doch wer beherzt zugreift, um zu probieren, begeht unter Umständen einen Fehler. "Streng genommen ist es nicht zulässig, sich zu bedienen", sagt Rechtsanwalt Widder. Wer etwa einfach Weintrauben aus dem Obstregal nascht, ohne sie zu bezahlen, begeht Diebstahl. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Händler die Waren extra zum Probieren anbietet.

Wer bereits im Supermarkt eine Flasche Wasser öffnet, weil er Riesendurst hat, "darf das nur, wenn erkennbar ist, dass er die Ware am Ende auch bezahlen wird", sagt Widder. Im Zweifel könnten die durstigen Kunden das Personal darauf hinweisen.

Eine Überweisung kann innerhalb von sechs Wochen storniert werden.

Wenn beispielsweise wegen einer falschen Kontonummer oder eines falschen Betrages bei einer Überweisung ein Fehler passiert ist, kann diese zwar noch gestoppt werden, wenn der Fehler rechtzeitig bemerkt wird. Ist das Geld aber bereits dem Empfänger gutgeschrieben, muss der Betrag zurückgefordert werden. Banken helfen Kunden hierbei oft, verlangen dafür aber Gebühren. "Bei einer Lastschrift ist das anders", erklärt Jürgen Widder. Ist der Kontoinhaber mit der Abbuchung nicht einverstanden, kann er ihr innerhalb einer Frist von acht Wochen widersprechen.

Zum Thema:

Auf einen BlickBuchtipp: Otto N. Bretzinger: "Richtig reklamieren", Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen 2014, ISBN 978-3-86336-614-8, Preis 11,90 Euro.Checkliste: Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat im Internet die Checkliste "So reklamieren Sie richtig" bereitgestellt. Darin geht es unter anderem um Kundenrechte, Fristen und Garantien.vzb.de/checkliste-richtig-reklamieren

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