Verbrauchertipp Opfer haben Anspruch auf Entschädigung

Frankfurt · Wer durch eine Gewalttat verletzt worden ist, kann Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragen. Dafür müssen Betroffene nicht das Ergebnis eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens abwarten.

 Wer Opfer einer Gewalttat wird und dabei einen körperlichen oder psychischen Schaden erleidet, hat auch ein Anrecht auf eine finanzielle staatliche Entschädigung. Das ergibt sich aus dem Opferentschädigungsgesetz.

Wer Opfer einer Gewalttat wird und dabei einen körperlichen oder psychischen Schaden erleidet, hat auch ein Anrecht auf eine finanzielle staatliche Entschädigung. Das ergibt sich aus dem Opferentschädigungsgesetz.

Foto: Getty Images/ iStockphoto/skynesher

(dpa) Jeder kann Opfer einer Gewalttat werden und dabei einen gesundheitlichen Schaden erleiden. Viele Betroffene wissen jedoch nicht, dass sie Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) haben.

Angriff auf die eigene Person „Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriff auf die eigene Person handelt“, sagt Professor Hermann Plagemann. Der Fachanwalt für Sozialrecht in Frankfurt am Main ist Vorsitzender des Ausschusses Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein.

Als gesundheitlicher Schaden gelten nicht nur Verletzungen körperlicher Art, sondern auch psychische Beeinträchtigungen. In jedem Fall muss der gesundheitliche Schaden durch die Gewalttat verursacht worden sein, um Leistungen nach dem OEG beantragen zu können.

Auch Kinder, die sexuell missbraucht wurden, können Ansprüche geltend machen. „Menschen, die eine Gewalttat miterleben und dadurch einen Schock erleiden, sind ebenfalls anspruchsberechtigt“, erklärt Julia Lorenz vom Sozialverband VdK Deutschland.

Auch Helfer wird entschädigt Wer dabei hilft, einen Angriff abzuwehren und verletzt wird, kann ebenfalls Entschädigung beantragen. Auch Angehörige, also Witwen oder Witwer, Waisen, Eltern und Großeltern, können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen erhalten.

Partner eheähnlicher Gemeinschaften können Leistungen nach dem OEG beantragen, wenn der Partner an den Folgen der Schädigung verstorben ist und der andere auf seine Erwerbstätigkeit verzichtet, um das gemeinsame Kind zu betreuen. Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland Opfer einer Gewalttat werden, erhalten ebenfalls Leistungen. „Volle Ansprüche können nur EU-Bürger geltend machen“, sagt Plagemann. Bei Ausländern, die aus Staaten außerhalb der EU kommen, richtet sich die Höhe der Leistungen nach der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts.

Geldleistungen für 23 417 Opfer Laut Bundessozialministerium haben im Dezember 2018 insgesamt 23 417 Personen laufende monatliche Geldleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz bezogen. Im Dezember 2017 waren es 22 943 Personen. Im Dezember 2018 lagen die Haushaltsausgaben für die Betroffenen bei über zehn Millionen Euro, im Dezember 2017 waren es gut 9,5 Millionen Euro.

Leistungen bekommen Betroffene nur auf Antrag. Anlaufstelle ist das Versorgungsamt des Bundeslandes, in dem sich die Tat ereignet hat. Betroffene können ein Antragsformular ausfüllen, das bundesweit einheitlich ist. Es reicht auch ein formloser Antrag. Wichtig ist, dass Tatort und Tatzeit sowie die persönlichen Daten angegeben sind und der Tathergang beschrieben wird.

Hilfe auch ohne Strafverfahren Wer Leistungen nach dem OEG beantragen möchte, muss dafür nicht das Ergebnis eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens abwarten. „Nicht einmal eine Strafanzeige ist eine zwingende Voraussetzung, um Leistungen gewährt zu bekommen“, sagt Plagemann.

Betroffene sollten einen Antrag auf Entschädigung möglichst frühzeitig stellen. Denn Leistungen ab dem Zeitpunkt der Tat werden nur bewilligt, wenn der Antrag binnen eines Jahres nach der Gewalttat bei der zuständigen Behörde eingeht. Der Tathergang sollte so detailliert wie möglich geschildert werden.

Wird der Antrag bewilligt, bekommt der Betroffene zum Beispiel eine Heilbehandlung bezahlt, die im Vergleich zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassender ist. „Hat das Opfer bei der Gewalttat etwa mehrere Zähne verloren, wird auch der Anteil gezahlt, für den der Versicherte regulär selbst aufkommen müsste“, erklärt Hermann Plagemann. Betroffene können sich zudem in einer Traumaambulanz behandeln lassen. Damit soll verhindert werden, dass die psychischen Folgen der Gewalttat zu einer dauerhaften Gesundheitsstörung führen.

Anspruch auf eine Reha Auch bestehen Ansprüche auf Krankengeld, Heil- und Hilfsmittel sowie Rehabilitationsmaßnahmen. „Diese Leistungen gehen häufig über das hinaus, was die gesetzliche Krankenversicherung zahlt“, sagt Lorenz. Eigenbeteiligungen fallen nicht an, oft werden bestimmte Leistungen auch nicht ausgeschlossen.

Bei Pflegebedürftigkeit hat der Betroffene Anspruch auf finanzielle Hilfen, die ebenfalls über die Grundversorgung der Pflegeversicherung deutlich hinausgehen. Bei Gesundheitsschäden, die mindestens sechs Monate andauern und einen gewissen Umfang erreichen, gibt es eine einkommensunabhängige Grundrente.

Ausgleich bei Gehaltseinbuße Kommt es zu einem Einkommensverlust, der auf die Tat zurückzuführen ist, kann der Betroffene eine einkommensabhängige Rente erhalten. Mit dem sogenannten Berufsschadensausgleich wird der durch die Schädigung erlittene berufliche Schaden ausgeglichen. Hätte das Opfer zum Beispiel ohne die Folgen der Schädigung in einem Beruf gearbeitet, der besser bezahlt wird als der jetzige Beruf, gibt es den Berufsschadensausgleich. Dabei wird der Unterschied zwischen dem höheren Nettoeinkommen im besser bezahlten Beruf und dem derzeitigen Nettoeinkommen zuzüglich Ausgleichsrente und gegebenenfalls Ehegattenzuschlag ausgeglichen.

Kraftfahrzeug als Waffe Keine Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten Betroffene, wenn der Angriff mit einem Kraftfahrzeug erfolgt ist. In diesen Fällen bestehen laut Julia Lorenz Schadensersatzansprüche entweder gegen den Schädiger oder gegen den Entschädigungsfonds der Kfz-Versicherer. Rein psychische Gewalt, etwa Stalking, ist nach derzeitigem Stand kein tätlicher Angriff im Sinne des OEG.

Wer einen Antrag auf Entschädigungsleistungen gestellt und einen ablehnenden Bescheid bekommen hat, kann Widerspruch einlegen. „Sollte der Antrag dann weiter nicht bewilligt werden, kann der Betroffene Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben“, erläutert Hermann Plagemann.

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