Finanztipp Notebook und Bürostuhl steuerlich absetzbar

Berlin · (dpa) Ausgaben für Arbeitsmittel wie Notebook oder Bürostuhl können Beschäftigte steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen nicht ersetzt. Das gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsmittel in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer oder anderswo eingesetzt werden, berichtet die Zeitschrift „Finanztest Spezial – Steuern 2018“. Für die Steuererklärung 2017 gilt: Lag der Preis für das Arbeitsmittel unter 487,90 Euro, kann der Betrag sofort abgesetzt werden.

War der Preis höher, muss der Betrag über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

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