Verbrauchertipp Keine Rückzahlung bei nachträglichem Rezept

Berlin · (dpa) Manchmal kaufen Verbraucher ein Medikament, das nicht verschreibungspflichtig ist, und holen sich erst im Nachhinein beim Arzt ein Rezept dafür. In so einem Fall können sie sich nicht darauf verlassen, dass ihnen die Apotheke oder Krankenkasse die Kosten erstattet.

Das sei in den entsprechenden Vorschriften nicht vorgesehen, erklärt die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Die Einlösung des Rezepts sei an die Abgabe des Arzneimittels gekoppelt. Auch der Bund der Krankenkassen sagt, es sei grundsätzlich nicht möglich, nachträglich ein Rezept für ein erstattungsfähiges und nicht verschreibungspflichtiges Medikament einzureichen.

Betroffene Verbraucher sollten in solchen Fällen mit ihrer Apotheke oder Krankenkasse reden. Eventuell finden sich für den Einzelfall Kulanz-Lösungen.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden bei Erwachsenen grundsätzlich nur in wenigen Fällen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Anders ist das bei Kindern bis zwölf Jahren und bei Kindern mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr. Bei ihnen werden Kosten für solche Medikamente erstattet, wenn ein Rezept vorliegt.

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