Neue Pauschalen für Umzugskosten in der Steuererklärung

Berlin · Ein Umzug kann sehr teuer werden. Doch die Kosten können in der Steuererklärung eingetragen werden. Was dabei möglich ist, hängt davon ab, ob der Wohnungswechsel berufliche oder private Gründe hatte.

Steuerzahler sollten ihre Umzugskosten in der Einkommenssteuererklärung angeben. "Was im Einzelnen abgesetzt werden kann, hängt davon ab, ob der Steuerzahler aus beruflichen oder privaten Gründen umgezogen ist", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler . Wer beispielsweise in eine andere Stadt zieht, um eine neue Arbeit aufzunehmen oder um die Fahrtzeit zur Arbeit zu verkürzen, könne gut mit einem beruflich bedingten Umzug argumentieren. Die Umzugskosten können dann als Werbungskosten in der Einkommenssteuerklärung angegeben werden.

Dazu zählten etwa die Kosten für das Umzugsunternehmen, Reisekosten oder Kosten für die Besichtigung der neuen Wohnung. Diese Aufwendungen müssten beispielsweise durch Rechnungen nachgewiesen werden. Für sonstige beruflich bedingte Umzugskosten gebe es Pauschalbeträge: Für Ledige betrage der Pauschbetrag für Umzüge 746 Euro, für Verheiratete 1493 Euro. Für weitere im Haushalt lebende Personen gelte eine Pauschale in Höhe von 329 Euro. Die Pauschalen gelten für Umzüge nach dem 1. März 2016. Komme das Kind in der neuen Schule nicht mit und werde Nachhilfeunterricht erforderlich, könnten Kosten bis zu 1882 Euro abgesetzt werden. Wer aus privaten Gründen Haus oder Wohnung wechselt, könne Kosten für Umzug oder Handwerker in der Einkommenssteuererklärung absetzen. Maximal könnten durch haushaltsnahe Dienstleistungen 4000 Euro und durch Handwerkerleistungen 1200 Euro Einkommensteuer im Jahr gespart werden.

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