Altersvorsorge Riester-Vertrag muss Zinsen bringen

Stuttgart · (dpa) Negativzinsen sind in Riester-Verträgen nicht zulässig. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor (Az.: 4 U 184/18). Eine entsprechende Klausel im Vertrag benachteilige Verbraucher unangemessen.

Ein negativer Zins sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Darlehensregelungen nicht vereinbar. Gerade bei einem Vertrag zur Altersvorsorge gehe es um die Vermögensbildung, was sich mit der Möglichkeit negativer Grundzinsen nicht vereinbaren lasse.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, können Kunden nach Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit einer Nachzahlung rechnen. Den Betroffenen müssten die Negativzinsen rückwirkend gutgeschrieben werden, die zuvor vom Bonuszins abgezogen wurden.

Die Stuttgarter Verbraucherzentrale hatte gegen ein Geldinstitut geklagt, das einen Riester-Vertrag mit variablen Grundzinsen und laufzeitabhängigen Bonuszinsen angeboten hatte. In einer Klausel wurde darauf verwiesen, dass die Grundzinsen sich am Zinssatz der Deutschen Bundesbank orientierten. Das Oberlandesgericht untersagte dem Geldinstitut, diese Klausel zu verwenden. Sie verstoße gegen das Transparentverbot und sei deshalb unwirksam. Dem Kunden müsse es ohne fremde Hilfe möglich sein, möglichst einfach seine Rechte festzustellen.

Zwar sei es mit einer Internetrecherche noch möglich, Drei-Monats-Zinssätze zu ermitteln, auf Zehn-Jahres-Zinsen gebe es hingegen keinen einfachen Zugriff.

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