Gerichtsurteil Nachlasspfleger kann Erben ersetzen

Berlin · (dpa) Stirbt ein Mieter und melden sich keine Erben, muss der Vermieter beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft beantragen. Mit dem eingesetzten Nachlasspfleger kann dann die Wohnung geräumt werden. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden (Az.: 19 W 102/17).

Die Richter erklärten, ein Vermieter dürfe eine Wohnung nicht eigenmächtig räumen, sondern müsse sich Hilfe bei Gericht holen. Das Gericht könne eine Nachlasspflegschaft anordnen. Das gelte auch dann, wenn kein Nachlassvermögen existiere oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig sei. Der vom Gericht bestellte Nachlasspfleger tritt an die Stelle der Erben. Gegen ihn kann der Vermieter seinen Anspruch auf Räumung durchsetzen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort