Finanzen Nachhilfe lässt sich nicht von der Steuer absetzen

Berlin · (dpa) Die Ausgaben für ein Ferienlager gehören nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Freizeitgestaltung. Daher können Eltern die Ausgaben nicht steuerlich geltend machen. Auch Kosten für Unterricht, Nachhilfestunden, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht anerkannt.

Mit anderen Betreuungskosten für den Nachwuchs lassen sich die Steuern jedoch durchaus senken. „Eltern sollten diese Ausgaben unbedingt in der Einkommensteuererklärung angeben“, rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Kosten für die Kinderbetreuung sind grundsätzlich als Sonderausgaben absetzbar. Dabei erkennt das Finanzamt zwei Drittel der Ausgaben und maximal 4000 Euro im Jahr an. Voraussetzung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kann sich das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen, wird bei der Altersgrenze eine Ausnahme gemacht, sodass dann auch die Betreuungskosten für ältere Kinder absetzbar sind.

Generell wirken sich Kosten für Kita, Kindergarten oder Hort steuermindernd aus, ebenso die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat. Dabei ist es egal, aus welchem Grund das Kind betreut wird. Ein beruflicher Zusammenhang ist nicht erforderlich, sodass das Finanzamt die Ausgaben auch dann anerkennen muss, wenn ein oder beide Elternteile zu Hause sind.

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