Nach Firmenlauf gestürzt

Detmold · Stürzen Mitarbeiter auf dem Heimweg nach einem Firmenlauf, sind sie in der Regel gesetzlich unfallversichert. Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden. Das gilt auch dann, wenn nicht alle Beschäftigten am Firmenlauf teilnehmen.

Eine Frau war auf dem Rückweg von einem Firmenlauf an der Bushaltestelle gestürzt. Dabei hatte sie sich an den Knien, Armen und an der Lippe verletzt. Die Unfallversicherung lehnte es ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Versicherung argumentierte, es habe sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, die versichert ist. Denn es sei keine Mindestbeteiligungsquote von 20 Prozent der Belegschaft erreicht worden. Außerdem hätte der Lauf nicht allen Mitarbeitern offen gestanden, da nicht jeder einen sechs Kilometer langen Lauf schafft.

Das Sozialgericht folgte dieser Ansicht nicht und sah einen Arbeitsunfall. Denn die Unternehmensführung habe zur Teilnahme am Lauf aufgefordert und die Kosten für die Veranstaltung getragen. Eine Mindestbeteiligungsquote von 20 Prozent gebe es außerdem gar nicht.

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