Mitarbeiter müssen sich Arbeitszeugnis grundsätzlich abholen
Berlin · Der Arbeitgeber hat nicht die Pflicht, einem ehemaligen Mitarbeiter sein Arbeitszeugnis zuzuschicken. Grundsätzlich muss der Betroffene das Zeugnis bei seinem früheren Arbeitgeber selbst abholen. Etwas anderes gelte nur, wenn der ehemalige Mitarbeiter dem Arbeitgeber einen frankierten Rückumschlag zuschicke, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 16 Ta 1771/14).
07.09.2015
, 00:00 Uhr