Lebensberaterin darf Bad und Küche nicht steuerlich absetzen

München · Auch wenn das Finanzamt die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben anerkennt, muss es die Aufwendungen für die Nebenräume (Küche, Bad, Flur) nicht steuerlich berücksichtigen. Das gilt insbesondere, wenn man die anderen Räume in der Wohnung auch privat nutzt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: X R 26/13). Eine Lebensberaterin unterhielt in ihrer Wohnung ein Arbeitszimmer, das sie für ihre gewerbliche Tätigkeit nutzte. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer akzeptierte der Fiskus als Betriebsausgaben .

Die Hälfte der Kosten für die Nebenräume berücksichtigte die Behörde wegen der auch privaten Nutzung jedoch nicht.

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