Langzeitkranke haben meist keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld

Siegburg · Langzeitkranke können in der Regel kein Weihnachtsgeld verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich dabei um ein zusätzliches Arbeitsentgelt handelt. Das ist immer dann der Fall, wenn das Weihnachtsgeld ohne besondere Voraussetzungen oder Einschränkungen gewährt wird. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

Im verhandelten Fall vor dem Arbeitsgericht Siegburg (Az.: 4 Ca 2849/14 G) hatte ein Betrieb jedes Jahr seinen Mitarbeitern Weihnachtsgeld gezahlt. Als der Arbeitgeber in den Jahren 2011 und 2012 aussetzen wollte, wurde er gerichtlich dazu verpflichtet, Weihnachtsgeld zu zahlen. Ein solcher Anspruch der Mitarbeiter ergebe sich "aus betrieblicher Übung", entschied ein Gericht.

Zwei Jahre lang arbeitsunfähig

Nun war ein Mitarbeiter 2013 und 2014 durchgängig arbeitsunfähig. Er war der Meinung, dass er nun ebenfalls Anspruch auf das Weihnachtsgeld habe. Vor Gericht hatte er damit aber keinen Erfolg. Die Richter erklärten, es müsse geprüft werden, ob das Weihnachtsgeld eine Gratifikationsleistung ist oder ob es sich um ein zusätzliches Arbeitsentgelt handelt. Im vorliegenden Fall habe der Betrieb die Zahlung ohne bestimmte Voraussetzungen gewährt und keine Erläuterungen dazu gemacht.

Die Weihnachtsgeldzahlung sei daher als zusätzliches Arbeitsentgelt zu verstehen. Arbeitnehmer, die nach mehr als sechswöchiger Erkrankung keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung haben, seien damit auch von der Zahlung des Weihnachtsgelds ausgeschlossen.

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