Länge des Arbeitsweges beeinflusst nicht die Unfallversicherung
Heilbronn · Der Weg zur Arbeit ist gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch dann, wenn sich der Unfall bei einem Fußmarsch zu einer weiter entfernt liegenden Bushaltestelle ereignet, obwohl es eine deutlich nähere Haltestelle am Wohnort gibt.
Das entschied das Sozialgericht Heilbronn (Az.: S 13 U 4001/11 X), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilte. Der Fall: Ein Mann war zu einer mehr als einen Kilometer entfernten Bushaltestelle unterwegs. Auf einem Zebrastreifen erfasste ihn ein Auto. Er brach sich das Bein. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Der Mann habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen. Eine andere Haltestelle habe näher zu seiner Wohnung gelegen.
Das Urteil: Das Gericht gab der Klage des Mannes statt und verpflichtete die Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Ein Versicherter müsse nicht grundsätzlich die schnellste Fortbewegungsart wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert zu sein.