Urheberrecht Selfies im Museum sind oft verboten

Berlin · Kunstfotos aus Museen darf man nur selten veröffentlichen. Es gilt das Urheberrecht.

 Zwei Besucherinnen fotografieren sich im Horst-Janssen-Museum Oldenburg vor dem Bild „Das Problem der Menschen“ des Künstlers Horst Janssen. Nicht in jedem Museum ist Fotografieren erlaubt.

Zwei Besucherinnen fotografieren sich im Horst-Janssen-Museum Oldenburg vor dem Bild „Das Problem der Menschen“ des Künstlers Horst Janssen. Nicht in jedem Museum ist Fotografieren erlaubt.

Foto: dpa/Mohssen Assanimoghaddam

(dpa) Im Museum zu fotografieren, ist bei Besuchern beliebt, aber nicht immer erlaubt. Auf Grundlage des Hausrechts können Aufnahmen untersagt werden, erläutert das Urheberrechtsportal irights.info. Gibt es eine Genehmigung vom Museum, ist das Fotografieren für private Zwecke erstmal in Ordnung. Dabei ist aber das Urheberrecht zu beachten. Dieses erlischt bei eigenständigen Werken erst 70 Jahre nach dem Tod eines Künstlers. Bis dahin sind Veröffentlichungen und Verwertungen eines Kunstwerks dem Künstler selbst oder seinen Erben vorbehalten oder bedürfen deren Genehmigung.

Wer also das Foto eines urheberrechtlich geschützten Kunstwerks ohne Genehmigung zum Beispiel bei Instagram oder Facebook veröffentlicht, kann vom Rechteinhaber deshalb teure Abmahnungen erhalten und dazu verpflichtet werden, das Bild in dem sozialen Netzwerk wieder zu löschen.

Ist der Künstler seit mindestens 70 Jahren tot, sind seine Werke gemeinfrei. Dann darf man Fotos dieser Werke veröffentlichen. Man muss aber beachten, ob das Museum ein Fotografierverbot verhängt hat. Das hat kürzlich der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: I ZR 104/17).

Die Richter erklärten, auch aus einem Ausstellungskatalog fotografierte oder gescannte Bilder von gemeinfreien Kunstwerken seien urheberrechtlich geschützt und dürften nicht einfach veröffentlicht werden. Hier gilt ein sogenannter Lichtbildschutz, der aber nur 50 Jahre lang währt.

Sogar Selfies vor einem noch urheberrechtlich geschützten Kunstwerk können zum Problem werden. Im Urheberrechtsgesetz heißt es: „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.“ Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Definition für „Beiwerk“ in einem Grundsatzurteil im Jahr 2014 sehr streng und im Sinne des Urheberrechtsschutzes von Kunstwerken ausgelegt (Az.: I ZR 177/13). Im verhandelten Fall hatte ein Künstler gegen einen Büromöbelhersteller geklagt, der in einem Katalog das Foto eines Raumes mit seinen Möbeln darin und einem Gemälde des Künstlers an der Wand veröffentlicht hatte – ohne Genehmigung des Malers. Die Richter erklärten, es komme darauf an, ob ein Kunstwerk innerhalb eines Fotos „erkennbar stil- oder stimmungsbildend“ sei.

Wer sich als Museumsbesucher vor einem Gemälde fotografiert, das Bild veröffentlicht und dann argumentiert, das Kunstwerk sei ja nur Beiwerk, dürfte in einem Rechtsstreit keine großen Chancen haben.

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