Kosten für Haushaltshilfe und Pflege senken

Braunschweig · Ältere Menschen brauchen oft Hilfe im Alltag, beim Kochen, Duschen oder Putzen. Das aber geht meist ins Geld, vor allem wenn man pflegebedürftig ist. Steuerzahler können sich einen Teil der anfallenden Kosten vom Finanzamt erstatten lassen, doch einfach ist das nicht.

Zuerst sind es die hohen Fenster, dann die hintersten Ecken im Wohnzimmer. Wer älter wird, dem fallen alltägliche Arbeiten wie Fensterputzen oder Staubsaugen zunehmend schwer. Oft brauchen Senioren auch Hilfe beim Kochen, Einkaufen, dem Essen oder der Körperpflege. Alle diese Hilfen gehen ins Geld.

Pflegebedürftige können ihre Kosten nachträglich über die Steuererklärung reduzieren. Gleiches gilt für Kinder, die ihre Eltern finanzieren. Einfach macht es das Finanzamt den Betroffenen jedoch nicht. "Dieser Bereich ist umkämpft wie sonst kaum einer", sagt Christian Böke aus Braunschweig , Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Niedersachsen/Sachsen-Anhalt. Der Gesetzgeber sei sehr zögerlich bei Verbesserungen für Pflegebedürftige . "Es hat vieler Gerichtsverfahren bedurft, bis sich etwas änderte."

Wer nicht als pflegebedürftig eingestuft ist, aber Unterstützung im Alltag braucht, kann vieles als haushaltsnahe Dienstleistung abrechnen. "Dazu zählen zum Beispiel eine Putzfrau, eine Haushaltshilfe, die kocht und einkauft, oder auch ein ambulanter Pflegedienst", erläutert Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern in München.

20 Prozent der Lohnkosten lassen sich direkt von der Steuerlast abziehen, allerdings maximal 4000 Euro pro Jahr. "Den Höchstbetrag von 4000 Euro erreichen diejenigen, die 20 000 Euro im Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeben", rechnet Gerauer vor. Um die Ausgaben steuerlich geltend machen zu dürfen, muss der Rentner eine Rechnung erhalten und sie per Überweisung bezahlen. Beschäftige ein Pflegebedürftiger eine Hilfskraft aber als Minijobber, könne er maximal 510 Euro pro Jahr geltend machen, sagt Tobias Gerauer.

Kosten für einen Platz im Heim können Pflegebedürftige unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Zuvor müssen sie aber Pflegegelder der gesetzlichen und möglicherweise der privaten Pflegeversicherung abziehen, ebenso mögliche Kostenerstattungen der Beihilfe, sagt Christina Georgiadis vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe in Neustadt.

Außerdem zieht das Finanzamt eine sogenannte Haushaltsersparnis ab. "Der Fiskus geht nämlich davon aus, dass man durch die Aufgabe seiner Wohnung 8354 Euro pro Jahr spart", sagt Georgiadis. Vom Restbetrag wiederum wird ein Eigenanteil abgezogen, erläutert Christian Böke. Ein bis sieben Prozent der Gesamteinkünfte wertet der Fiskus als zumutbare Belastung, berechnet unter anderem durch das Gesamteinkommen und die Zahl der Kinder. Diesen Eigenanteil dürfe der Steuerzahler aber möglicherweise als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen, sagt Böke. "20 Prozent der Kosten werden direkt von den zu zahlenden Steuern abgezogen. Das ist schon attraktiv."

Zieht ein Senior aus Altersgründen in ein Heim oder ein Betreutes Wohnen, kann er die Miete für sein Zimmer ebenso wenig geltend machen wie Ausgaben für Essen und Trinken. "Eventuell können aber Krankheitskosten abgezogen werden und haushaltsnahe Dienstleistungen wie im Eigenheim auch", erläutert Tobias Gerauer.

Müssen die Kinder Heimkosten für ihre Eltern tragen, dürfen sie diese ebenfalls teilweise von der Steuer absetzen. Auch hier kommt es darauf an, ob die Betroffenen aus Alters- oder Krankheitsgründen umziehen. Ist ein Senior nicht pflegebedürftig, sind es maximal 8354 Euro pro Jahr als Unterhaltszahlung, erklärt Böke. "Viel ist das nicht." Der Betrag werde vom Gesamteinkommen abgezogen, also der steuerlichen Bemessungsgrundlage. "Das ist aber nur möglich, wenn der Senior weniger als 9188 Euro an eigenen Einkünften und Bezügen pro Jahr erhält", sagt Christina Georgiadis.

Kommen Kinder für pflegebedürftige Eltern auf, lassen sich die Leistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. "Wie immer wird hier natürlich die zumutbare Belastung berücksichtigt, also ein Eigenanteil abgezogen", erklärt Böke. Dieser Eigenanteil könne allerdings unter Umständen unter dem Punkt haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden.

Übernehmen Kinder die Pflege ihrer Eltern selbst, dürfen sie den Pflegepauschbetrag von 924 Euro pro Jahr geltend machen. "Vorausgesetzt der Senior hat die Pflegestufe III oder einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen H", sagt Gerauer. Außerdem müsse die Pflege unentgeltlich erfolgen. Wer deutlich mehr ausgibt als den Pauschbetrag, kann die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. "Hierfür muss man sämtliche Belege aufheben und natürlich die zumutbare Belastung, den Eigenanteil von ein bis sieben Prozent, abziehen", so Gerauer.

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