Gerichtsurteil Bei Undank kann man eine Schenkung zurückfordern

Bremen · (dpa) Eine Schenkung kann unter bestimmten Umständen zurückgeholt werden, zum Beispiel, bei grobem Undank. Ein solcher liege vor, wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung gegen den Schenkenden oder einen Angehörigen begehe, informiert die Bremer Notarkammer.

Gemeint sind damit in der Regel schwere körperliche Misshandlungen oder grundlose Strafanzeigen.

Bei Ehepaaren kann unter Umständen auch der Ehebruch als grober Undank gelten. Gründet ein eben mit einem Geschäftsanteil beglückter Geschäftspartner ein Konkurrenzunternehmen, könne die Schenkung ebenfalls aufgrund groben Undanks zurückgefordert werden, erklärt die Notarkammer.

Die Möglichkeit besteht auch, wenn der Schenkende seine Schenkung an eine Bedingung geknüpft hat, diese aber nicht erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die Schenkung an einen Zweck gebunden ist. Beide Fälle setzen aber voraus, dass die Bedingung oder der Zweck klar und nachweislich vereinbart ist, also am besten schriftlich.

Bei einer Rückforderung kann die Schenkungssteuer nachträglich entfallen. Zahlt der Beschenkte jedoch ohne nachweisliche Rückforderung freiwillig zurück, so liegt gegebenenfalls eine zweite steuerpflichtige Schenkung vor.