Verbrauchertipp Der Steuervorteil geht flöten

Berlin · Wer seine Lebensversicherung verkauft, verliert die steuerliche Begünstigung.

 Kapitalbildende Lebensversicherungen sind Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht.

Kapitalbildende Lebensversicherungen sind Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht.

Foto: dpa-tmn/Jens Büttner

(dpa) Kapitalbildende Lebensversicherungen sichern das Leben finanziell ab. Sie sind steuerlich begünstigt, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Doch würden sie verkauft oder zur Begleichung von Forderungen abgetreten, gehe die Begünstigung verloren, sagt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BLV).

Kapitalbildende Lebensversicherungen sind Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen statt einer Rentenzahlung die Einmalauszahlung gewählt wird. Begünstigt sein können nach Angaben der BLV-Experten Kapitalversicherungen mit Sparanteil, Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung und Sterbegeldversicherung mit Sparanteil.

Bei diesen Versicherungen muss laut Einkommensteuergesetz nur die Hälfte des Ertrags versteuert werden, wenn weitere Bedingungen erfüllt sind. „Als Ertrag zählt die Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Versicherungssumme“, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des BVL.

Versicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, müssen für die Begünstigung eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren haben, und die Versicherungsleistung darf erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden. Für Versicherungen, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, muss bei Auszahlung das 62. Lebensjahr vollendet sein.

Mit dem Verkauf oder der Abtretung der Lebensversicherung geht die Begünstigung verloren. Dann muss der Ertrag aus der Versicherung komplett versteuert werden. Auch der Erwerber verliert die Begünstigung: Er muss den vollen Differenzbetrag zwischen seinen Aufwendungen, die er für den Erwerb der Versicherung hatte, und der Versicherungssumme versteuern.

Der Rückkauf der Lebensversicherung von der Versicherungsgesellschaft, beispielsweise bei Kündigung der Versicherungsvertrages, ist dagegen nicht schädlich für die Begünstigung.

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