Aus dem Arbeitsgericht Kein Anspruch auf bestimmte freie Samstage

Mainz · Kinderbetreuung für Arbeitsgericht kein Argument

(dpa) Eine Kassiererin im Einzelhandel hat keinen Anspruch darauf, nur an jedem zweiten Samstag zu arbeiten. Das gelte auch dann, wenn sie keine Kinderbetreuung für die übrigen Samstage habe, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 3/17).

Eine alleinerziehende Mutter, die als Kassiererin in einem Baumarkt arbeitete, hatte alle zwei Wochen  ihre Tochter übers Wochenende bei sich. An den anderen Wochenenden war das Kind beim Vater. Die Frau hatte ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie an den betreffenden Wochenenden keine Betreuung für ihr Kind hätte. Bis Mitte 2016 nahm der Baumarkt darauf Rücksicht, obwohl  Mitarbeiter nur ein Anrecht auf maximal 15 freie Samstage im Kalenderjahr haben.

Ab Juli 2016 musste die Kassiererin auch an Samstagen arbeiten, an denen sie auf ihre Tochter aufpassen musste. Dagegen klagte die Frau, allerdings ohne Erfolg. Die Richter erklärten, weder aus dem Ladenschlussgesetz des Bundes noch aus dem geltenden Manteltarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag lasse sich der Anspruch ableiten, nur an maximal 26 Samstagen im Jahr arbeiten zu müssen. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht.

Da der Samstag der mit Abstand umsatzstärkste Tag im Baumarkt sei, habe der Arbeitgeber ein berechtigtes betriebliches Interesse daran, der Kassiererin nicht mehr als 15 freie Samstage im Jahr zu gewähren. Die Richter kritisierten, dass die Frau auch nicht begründen konnte, warum sie samstags keine Betreuung für ihre Tochter hatte. Weil auch Arbeitskollegen ein hohes Interesse an freien Samstagen hätten, müsse der Arbeitgeber der Mitarbeiterin nicht generell jeden zweiten Samstag freigeben.

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