Aus dem Sozialgericht Kasse bezahlt zwei Pflegebetten

Detmold · Fußgelenk gebrochen: Sozialgericht erkennt Bedarf für doppelte Versorgung an.

(dpa) Wer zu Hause gepflegt wird, kann Anspruch auf ein Pflegebett haben. Kann ein Pflegebedürftiger aufgrund eines Sturzes das Bett im Obergeschoss nicht erreichen, hat er Anspruch auf ein weiteres, leihweise beschafftes Pflegebett fürs Erdgeschoss. Die Pflegekasse müsse die Kosten übernehmen, urteilte das Sozialgericht Detmold (Az.: S 18 P 121/16).

Ein Pflegeversicherter hatte von seiner Pflegekasse verlangt, die Kosten von 480 Euro für ein leihweise beschafftes Pflegebett zu übernehmen. Die Pflegekasse lehnte das jedoch mit dem Hinweis ab, ihm bereits einen Einlegerahmen fürs Ehebett finanziert zu haben. Hilfsmittel könnten nur einmal gewährt werden. Eine erneute Versorgung komme erst in Betracht, wenn das vorhandene Bett aufgrund technischer Mängel nicht mehr genutzt werden könne.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Pflegekasse die Kosten für das weitere Bett übernehmen müsse. Zwar verfüge der Mann schon über ein entsprechendes Hilfsmittel, wegen einer Fraktur des rechten Sprunggelenkes sei er aber vorübergehend nicht in der Lage, das Bett im Obergeschoss zu erreichen. Deshalb sei er auf ein Pflegebett im Erdgeschoss angewiesen. Das stelle daher keine doppelte Versorgung dar. Ohne ein weiteres Pflegebett hätte der Mann das Krankenhaus nicht verlassen können, um sich in die häusliche Pflege zurückzubegeben, erläuterten die Richter.

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