Impfschaden nach Grippeschutzimpfung kein Arbeitsunfall

Dortmund · Veranlasst der Betriebsarzt eine Grippeschutzimpfung, ist ein möglicher Impfschaden nicht automatisch ein Arbeitsunfall. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor (Az.: S 36 U 818/12). Ein Arbeitsunfall komme nur in Betracht, wenn die Grippeschutzimpfung beruflich erforderlich ist.In dem verhandelten Fall hatte sich eine Mitarbeiterin von ihrem Betriebsarzt gegen Grippe impfen lassen.

Nach der Impfung erkrankte die Frau am Guillian-Barré-Syndrom, einer Nervenentzündung. Die Berufsgenossenschaft wollte diese Krankheit aber nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Dem schloss sich das Gericht an. Die Anerkennung als Arbeitsunfall komme nur in Betracht, wenn die berufliche Tätigkeit eine Grippeschutzimpfung erforderlich mache. Dies sei bei der Frau nicht der Fall gewesen.

Zwar habe sie Kontakt zu Besuchergruppen gehabt. Die Ansteckungsgefahr sei aber nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich wie etwa beim Einkaufen.

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