Erbrecht Immobilien können in Etappen verschenkt werden

Berlin · (dpa) Bei der Weitergabe von Immobilien ist das Vererben nicht immer die beste Lösung. Denn die unterschiedlichen Freibeträge bei der Erbschaftssteuer könnten zur Steuerfalle werden, erklärt die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift „Finanztest“ (11/17).

Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher ist der Freibetrag. Ehegatten haben einen Freibetrag von 500 000 Euro, Kinder von 400 000 Euro, Enkelkinder von 200 000 Euro. Erst bei höheren Beträgen werden Steuern fällig. Für Unverheiratete liegt der Freibetrag dagegen nur bei 20 000 Euro, ebenso für Geschwister, Nichten und Neffen.

Um in solchen Fällen Steuern zu sparen, kann eine Schenkung helfen. Denn im Gegensatz zur Erbschaft dürfen die persönlichen Freibeträge des Beschenkten alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden. Immobilien könnten daher in Etappen verschenkt werden, zum Beispiel zu einem Viertel oder zur Hälfte. Im Grundbuch muss laut „Finanztest“ nicht eingetragen werden, wem welcher Raum im Haus oder in der Wohnung gehört.

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