Grund für befristeten Vertrag muss überprüfbar sein

Potsdam · Wird ein Arbeitsvertrag nur befristet abgeschlossen, weil die Beschäftigung zu einem bestimmten Zweck erfolgt, darf es keine Zweifel darüber geben, wann dieser Zweck erreicht ist.

Das Arbeitsgericht Potsdam (Az.: 1 Ca 62/15) urteilte, wenn nicht ganz eindeutig nachvollziehbar sei, wann der Zweck erreicht und somit der Arbeitsvertrag beendet sei, gereiche dies dem Arbeitnehmer zum Vorteil. Denn aus dem befristeten Arbeitsvertrag werde dann ein unbefristeter.

In dem verhandelten Fall hatte ein Bundesland einen Mann für ein Projekt eingestellt. In seinem Arbeitsvertrag war ausdrücklich geregelt, dass die Anstellung ausläuft, wenn das Projekt beendet ist. Als das Land entschied, das Ziel sei erreicht und das Projekt damit erfolgreich abgeschlossen ist, klagte der Mann gegen die damit verbundene Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.

Seine Klage hatte Erfolg. Bei sogenannten zweckbefristeten Arbeitsverträgen müsse zweifelsfrei nachvollziehbar sein, wann der Zweck erfüllt ist, erklärte das Gericht. Das müsse anhand einfacher, nachvollziehbarer Fakten festzustellen sein. Dies sei hier nicht der Fall.

Das Land habe einfach entschieden, dass der gewünschte Zweck erreicht sei, dies aber nicht zweifelsfrei belegt. Es hätte mit überprüfbaren Kriterien darlegen müssen, warum der Projektauftrag erledigt sei. Da dies nicht erfolgte, liege eine "unwirksame Zweckbefristung" vor.

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