Graffitis in Mietshäusern müssen nicht immer entfernt werden

Hamburg · Graffitis an der Fassade oder im Eingangsbereich eines Wohnhauses empfinden viele Mieter als störend. Ob diese Werke aus der Sprühdose jedoch auch einen erheblichen Mangel darstellen, hängt vom Einzelfall ab. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Entscheidend sind das Umfeld des Hauses, die Höhe der verlangten Miete und der Zustand des Gebäudes bei Abschluss des Mietvertrages, hat das Amtsgericht Hamburg (Az.: 44 C 209/03) entschieden. Mieter müssen eine gewisse Verunreinigung durch Graffitis akzeptieren, wenn diese in der Gegend üblich sind und der Mieter keine überdurchschnittlich hohe Miete zahlt. Gleiches gilt, wenn bereits bei Abschluss des Mietvertrages das Graffiti vorhanden war und dies bei der Miethöhe berücksichtigt wurde. Wenn allerdings die Wohnung während des Mietverhältnisses wegen fortlaufender Mieterhöhungen in einem höheren Preissegment landet, kann der Mieter einen besseren Zustand des Gebäudes erwarten - auch unabhängig von dessen ursprünglichem Zustand. Dieses Urteil hat das Amtsgericht München gefällt (Az.: 424 C 778/09). Mieter müssen nicht zahlen

Graffitis an der Fassade oder im Eingangsbereich eines Wohnhauses empfinden viele Mieter als störend. Ob diese Werke aus der Sprühdose jedoch auch einen erheblichen Mangel darstellen, hängt vom Einzelfall ab. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Entscheidend sind das Umfeld des Hauses, die Höhe der verlangten Miete und der Zustand des Gebäudes bei Abschluss des Mietvertrages, hat das Amtsgericht Hamburg (Az.: 44 C 209/03) entschieden.

Mieter müssen eine gewisse Verunreinigung durch Graffitis akzeptieren, wenn diese in der Gegend üblich sind und der Mieter keine überdurchschnittlich hohe Miete zahlt. Gleiches gilt, wenn bereits bei Abschluss des Mietvertrages das Graffiti vorhanden war und dies bei der Miethöhe berücksichtigt wurde. Wenn allerdings die Wohnung während des Mietverhältnisses wegen fortlaufender Mieterhöhungen in einem höheren Preissegment landet, kann der Mieter einen besseren Zustand des Gebäudes erwarten - auch unabhängig von dessen ursprünglichem Zustand. Dieses Urteil hat das Amtsgericht München gefällt (Az.: 424 C 778/09).

Mieter müssen nicht zahlen

Wenn das Graffiti einen erheblichen Mangel darstellt, kann der Bewohner nicht nur die Miete mindern, sondern auch verlangen, dass die Farbe beseitigt wird. Die Kosten für die Entfernung muss der Vermieter tragen. Und diese Aufwendungen können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, selbst wenn der Vermieter immer wieder neue Graffitis entfernen lassen muss.

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