Gesundheitskosten steuerlich absetzbar

Berlin · Das Finanzamt erkennt höhere Ausgaben für Brille, Kur, Zahnersatz oder orthopädische Schuheinlagen an. Die Kostengrenze wird allerdings für jeden Steuerzahler individuell bestimmt. Daher lohnt es sich, Belege zu sammeln.

 Medikamente kosten oft viel Geld. Steuerzahler können sich ungewöhnlich hohe Ausgaben für die Gesundheit vom Finanzamt zurückholen. Allerdings werden die Kosten erst ab einer bestimmten Grenze anerkannt. Foto: Christin Klose/dpa

Medikamente kosten oft viel Geld. Steuerzahler können sich ungewöhnlich hohe Ausgaben für die Gesundheit vom Finanzamt zurückholen. Allerdings werden die Kosten erst ab einer bestimmten Grenze anerkannt. Foto: Christin Klose/dpa

Foto: Christin Klose/dpa

(dpa) Für viele Gesundheitskosten müssen Patienten selber aufkommen: Therapien, Medikamente, Zahnbehandlungen. Allerdings sind Ausgaben für die Gesundheit grundsätzlich steuerlich absetzbar. Es gibt jedoch einen Haken. Das Finanzamt erkenne die Aufwendungen zwar als außergewöhnliche Ausgaben an, berichtet die Stiftung Warentest im"Finanztest Spezial Steuern 2017", aber die Kosten müssten über der zumutbaren Eigenbelastung liegen. Das hat auch der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen bestätigt (Az.: VI R 32/13 und VI R 33/13). Nach Ansicht der obersten Finanzrichter verstößt die zumutbare Eigenbelastung nicht gegen die Verfassung.

In Paragraf 33 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) heißt es: "Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommenssteuer (...) ermäßigt." Der Fiskus zieht dann vom Gesamtbetrag der Einkünfte den Teil der Aufwendungen ab, die die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen übersteigen.

Daher sollten Steuerzahler die entsprechenden Kassenbons und Belege sammeln und ordentlich aufbewahren. "Wer die Quittungen achtlos wegwirft, ärgert sich womöglich später", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Denn nur mit Nachweisen ließen sich Steuern sparen.

Die Höhe der zumutbaren Belastung wird individuell berechnet. Sie richtet sich nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. "Bei einer Familie mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40 000 Euro wird der zumutbare Eigenanteil beispielsweise bei 1200 Euro im Jahr überschritten", erläutert Klocke. Denn dieser liege hier bei drei Prozent der Einkünfte.

Singles ohne Kinder, die im vergangenen Jahr mehr als 51 130 Euro verdient haben, müssen mehr aus eigener Tasche zahlen. Sie können erst Kosten geltend machen, die sieben Prozent ihrer Einkünfte übersteigen, also über 3579 Euro liegen.

Welche Kosten können Steuerzahler einreichen? Der Fiskus erkennt zum Beispiel Ausgaben an für den Zahnarzt, die Geburt eines Kindes, für eine Brille oder für die Krankengymnastik, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Auch wer sich das Rauchen abgewöhnt, kann die Kosten dafür eventuell steuerlich absetzen. Bedingung ist hier, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernommen hat. Zudem müssen Raucher ihre Nikotinsucht mit einem ärztlichen Attest belegen.

Abzugsfähig sind laut Stiftung Warentest auch Zuzahlungen zu rezeptpflichtigen Medikamenten. Als Nachweis genügt meist der Zahlungsbeleg der Apotheke. Übernimmt die Kasse die Medikamente nicht, sollte der Arzt sie mit einem grünen Rezept verordnen. Dies kann später als Nachweis dienen. Chronisch Kranke können eine Dauerverordnung vorlegen. Manche Apotheken erstellen auch eine Jahresübersicht über die Zahlungen des Patienten.

Abzugsfähig sind nicht nur Ausgaben für schulmedizinische Therapien. Auch die Kosten für alternative Behandlungen, zum Beispiel homöopathische Therapien, können Patienten unter Umständen absetzen. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist und verordnet wurde. Ebenfalls anerkannt werden in der Regel die Kosten für Rollstühle, Krücken oder Rollatoren.

"Für bestimmte Kosten braucht man aber ein amtsärztliches Attest", sagt Isabel Klocke. Das gilt etwa für Heil- und Badekuren, psychotherapeutische Behandlungen sowie für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden wie beispielsweise Frischzellenbehandlungen oder Eigenbluttherapien. Der Nachweis muss dann vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein. Nachträglich können die Gutachten eines Sachverständigen allerdings nicht mehr eingereicht werden.

Wie wichtig ein Gutachten sein kann, zeigt ein Urteil des rheinland-pfälzischen Finanzgerichtes (Az.: 4 K 2173/15). Eine Frau hatte in ihrer Steuererklärung die Kosten für die Entfernung einer Fettverteilungsstörung geltend gemacht. Die Operation der sogenannten Bananenrolle hatte 2250 Euro gekostet. Die Krankenkasse hatte die Kosten nicht übernommen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen dennoch nicht an. Es fehlte der Nachweis, dass die Maßnahme medizinisch notwendig war. Dagegen klagte die Frau erfolglos. Die Richter urteilten, die Methode sei nicht wissenschaftlich anerkannt.

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Experten geben Tipps zum Steuersparen Urteil: Die Urteile des Bundesfinanzhofs zu Gesundheitskosten als außergewöhnliche Ausgaben sind im Internet zu finden. Unter der Adresse juris.bundesfinanzhof.de wählt man den Begriff "Bundesfinanzhof" und dann "Trefferliste Entscheidungen". In der Suchmaske kann man dann die betreffenden Aktenzeichen eingeben: VI R 32/13 und VI R 33/13 Buchtipp: Finanztest-Spezial: Steuern 2017 - Steuern sparen von A - Z, Stiftung Warentest, 144 Seiten, Preis: 8,80 Euro.

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