Geschenke können den Job kosten

Berlin · Vor Weihnachten bekommen viele Arbeitnehmer von Kunden oder Geschäftspartnern Geschenke. Doch darf man die überhaupt annehmen? Bei einem Wert ab 35 Euro droht schon der Verdacht, bestechlich zu sein.

 Arbeitnehmer sollten keinesfalls alle Geschenke annehmen. Denn das könnte als Bestechungsversuch gewertet werden. Foto: Fotolia

Arbeitnehmer sollten keinesfalls alle Geschenke annehmen. Denn das könnte als Bestechungsversuch gewertet werden. Foto: Fotolia

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Gerade zur Weihnachtszeit bekommen viele Arbeitnehmer Geschenke von Kunden oder Geschäftspartnern: Präsentkörbe, Eintrittskarten oder Kugelschreiber. Wenn man diese einfach annimmt, kann das Folgen haben. Im schlimmsten Fall droht die fristlose Kündigung.

Grundsätzlich sagt Paragraf 299 des Strafgesetzbuchs, dass man für ein Geschenk keine Vorteile gewähren darf. "Bis zu 35 Euro sind Geschenke nicht strafrechtlich relevant", erklärt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin . "Bis zu dieser Höhe ist davon auszugehen, dass für die Schenkung kein Gegenwert erwartet wird."

Einen Unterschied kann der Anlass des Geschenks machen. Zu Ostern oder Weihnachten können die Präsente durchaus mehr als 35 Euro wert sein, ohne dass gleich eine Vorteilsnahme vermutet werden kann, erklärt Meier. Anders ist das bei persönlichen Anlässen, die nicht für alle gelten. "Da ist man besser alarmiert und fragt sich: Was will der Schenkende dafür von mir?", erläutert Hans-Georg Meier.

2009 bestätigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine fristlose Kündigung wegen einer geschenkten Fußballkarte im Wert von 250 Euro (Az.: 9 Sa 572/08). "Ein Geschenk mit diesem Wert ist entschieden zu viel. Da muss man davon ausgehen, dass eine Absicht hinter der Schenkung steht", sagt Meier.

Diese strafrechtlichen Rahmenbedingungen können durchaus auf das Arbeitsrecht angewandt werden, sagt der Anwalt. Das heißt: Enthält der eigene Arbeitsvertrag keine Regelungen zu Geschenken, kann man Präsente bis 35 Euro wohl bedenkenlos annehmen. "Allerdings können Arbeitgeber auch vertraglich festlegen, dass man gar nichts annehmen darf", sagt Meier. "Nicht einmal einen Kugelschreiber."

Wer sich nicht daran hält, riskiert mindestens eine Abmahnung. Bei schweren Verstößen kann auch die fristlose Kündigung folgen, betont der Fachanwalt. Die Grenzen dafür seien nicht hoch. "Schwerwiegend kann schon bei Werten ab zehn Euro losgehen."

Am besten informiere man bei Geschenken immer den Vorgesetzten, empfiehlt Meier. "Wenn man das abklärt und vom Chef das Okay erhält, ist das der sicherste Weg."

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