Geerbt – und trotzdem nicht flüssig

St Ingbert · Die Erben stehen fest, trotzdem können sie nicht sofort über die Bankkonten des Verstorbenen verfügen, weil die Bank oder Sparkasse Probleme macht. Das muss nicht sein. Wie mit den richtigen Vorsorgemaßnahmen Schwierigkeiten verhindert werden können, erläutert in einem Gastbeitrag der St. Ingberter Fachanwalt Andreas Abel.

 Der Inhaber eines Bankkontos sollte bereits zu Lebzeiten einer Vertrauensperson eine Vollmacht für den Zugriff auf sein Vermögen ausstellen. Das erspart im Todesfall bürokratischen Aufwand. Foto: Fotolia

Der Inhaber eines Bankkontos sollte bereits zu Lebzeiten einer Vertrauensperson eine Vollmacht für den Zugriff auf sein Vermögen ausstellen. Das erspart im Todesfall bürokratischen Aufwand. Foto: Fotolia

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Mit dem Tod eines Menschen wird der Erbe automatisch der neue Vertragspartner der Bank des Verstorbenen. Die Bank sperrt jedoch aus Haftungsgründen den Zugriff auf die Konten des Erblassers. Damit der Erbe über das Konto verfügen kann, muss er der Bank nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Natürlich ist es richtig, dass sich die Bank nicht nur auf die Aussage des Erben verlässt, sondern den Erbschein sehen will. Dadurch wird auch geklärt, dass es keine weiteren Erben gibt.

Die Verpflichtung, einen Erbschein vorzulegen, ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der Bank. Sie enthalten meist folgenden Passus oder ähnliche Bestimmungen: "Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung verlangen, dass ein Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder weitere hierfür notwendigen Unterlagen vorgelegt werden. Fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird.

Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Das gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testamentes) nicht Verfügungsberechtigter ist oder wenn ihr dies in Folge Fahrlässigkeit nicht bekannt ist."

Doch was ist mit den Kosten, die durch den Todesfall entstehen, wenn man an die Konten des Verstorbenen nicht herankommt? Kurz nach dem Tod können die Erben in der Regel noch kein Testament und kein Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorlegen. Sie müssen jedoch die Bestattungskosten begleichen. Erfahrungsgemäß überweisen die Banken daher im Einzelfall unbürokratisch die Bestattungskosten, wenn die entsprechende Rechnung vorgelegt wird. Einklagen kann man eine solche Erstattung aber nicht.

Problematisch wird das Verfügen über die Bankguthaben aber dann, wenn eine Erbengemeinschaft aus zwei oder mehr Erben entstanden ist. Laut Gesetz können diese Personen nur gemeinschaftlich über das Nachlassvermögen verfügen. Will also ein Erbe von dem Nachlasskonto Geld abheben, muss er der Bank gegenüber darlegen, dass alle Miterben damit einverstanden sind. Greift nämlich einer der Erben unberechtigt auf das Konto zu, haftet die Bank gegenüber den Miterben für den fälschlich ausgezahlten Betrag. Meist verlangen die Banken daher, dass die Miterben bei der ersten Auszahlung dabei sind, um deren Legitimation zu überprüfen und ihre Unterschrift zu erhalten.

Um einen solchen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, kann der Inhaber eines Kontos bereits zu Lebzeiten eine Vollmacht zugunsten einer Vertrauensperson ausstellen, welche über seinen Tod hinausgeht. Man spricht von einer transmortalen Vollmacht. Damit kann der Bevollmächtigte unmittelbar nach dem Tod des Vollmachtgebers über das Vermögen des Verstorbenen verfügen. Diese Vertrauensperson kann einer der Erben , aber auch jemand außerhalb des späteren Erbenkreises sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Erbe berechtigt ist, die Kontovollmacht zu widerrufen.

Eine Kontovollmacht für den Erben über den Tod hinaus erspart in vielen Fällen die Beantragung eines Erbscheins, sofern der Nachlass überwiegend aus Kontoguthaben besteht. Häufig besteht die Bank jedoch darauf, dass die Vollmacht notariell beurkundet oder in Anwesenheit eines eigenen Mitarbeiters unterzeichnet wurde. Auch diese Forderung ergibt sich in der Regel aus den Bankbedingungen, die Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit der Bank sind. Das heißt auch, dass eine Generalvollmacht bei Bankangelegenheiten unwirksam ist, wenn sie nicht den Bankbedingungen entspricht.

Es ist also ratsam, sich rechtzeitig von einem Fachmann darüber aufklären zu lassen, wie man erreichen kann, dass die Erben später unkompliziert und schnell auf die Bankguthaben zugreifen können.

Andreas Abel, der Autor dieses Beitrags, ist Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht in der St. Ingberter Kanzlei Abel und Kollegen. Abel wurde in die Focus-Liste der "Top-Juristen Deutschlands 2013 im Erbrecht" aufgenommen.

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