Aus dem Arbeitsgericht Freispruch für betrogene Kassiererin

Düsseldorf · (dpa) Wer im Job auf Betrüger hereinfällt, muss für den Schaden nur aufkommen, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Selbst wer gegen ausdrückliche Anweisungen des Chefs verstößt, muss nicht haften, wenn die Betrüger sehr geschickt vorgehen oder technische Schutzmaßnahmen der Firma gegen Betrug versagen. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 14 Sa 334/17).

In einer Tankstelle wurden auch Prepaid-Karten für Handys verkauft. An einem Abend rief bei der Kassiererin jemand an, der sich als Mitarbeiter einer Telefongesellschaft ausgab: Wegen einer Systemumstellung würden alle Prepaid-Karten ausgetauscht, dafür werde in Kürze ein Kollege anrufen und die Codes aller Karten in der Tankstelle erfragen. Minuten später rief tatsächlich ein zweiter Mann an. Die Kassiererin scannte daraufhin alle Karten ins System und gab die Codes telefonisch durch, insgesamt 124 Stück mit einem Wert von 3720 Euro.

Die Versicherung erstattete der Tankstellen-Inhaberin den Schaden, wollte das Geld aber von der Kassiererin zurück. Das lehnte das Gericht ab. Die Kassiererin sei während ihrer Einarbeitung zwar angewiesen worden, Prepaid-Codes nicht am Telefon herauszugeben. Die Betrüger hätten jedoch professionell gehandelt, unter anderem durch den doppelten Anruf und mit einer falschen Telefonnummer. Außerdem hätte das System die Kassiererin beim Scannen der Codes eigentlich vor der telefonischen Herausgabe warnen müssen. Das sei aber nicht passiert.

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