Aus dem Sozialgericht Arbeitsunfall durch Fehlbelastung

Karlsruhe · (dpa) Beschäftigte bekommen in der Regel Geld von ihrer Berufsgenossenschaft, wenn sie sich bei der Arbeit verletzt haben. Die Verletzung muss dabei nicht unbedingt die Folge eines unvorhergesehenen Ereignisses sein.

Das hat das Sozialgericht Karlsruhe klargestellt (Az.: S 1 U 940/16). Ein Arbeitsunfall könne auch vorliegen, wenn sich die Verletzung durch eine Fehlbelastung ergebe.

Ein Angestellter eines Automobilherstellers musste auch ungenau eingesetzte Vorder- und Heckscheiben wieder lösen und neu einsetzen. Bei dieser Tätigkeit entstehen sehr hohe Zugkräfte. Die Arbeiter nehmen teilweise eine unergonomische Arbeitshaltung ein, wodurch Schultergelenke und -muskulatur einseitig belastet werden.

Pro Schicht schaffte der Mann mit einem Kollegen in der Regel den Aus- und Einbau von maximal vier Scheiben. Nachdem er an zwei Tagen aber das doppelte Pensum pro Schicht erledigen musste, stellte der Arzt eine Ansatzruptur des kleinen Brustmuskels und der Sehnen sowie eine Arm-Venen-Thrombose fest.

Die Berufsgenossenschaft wollte dies nicht als Arbeitsunfall anerkennen, da der Mann die Körperbewegung willentlich gesteuert und kontrolliert ausgeführt habe. Die Richter bewerteten die Verletzung jedoch als Arbeitsunfall. Der Mann habe eine versicherte Tätigkeit ausgeübt und sei dabei zeitweise weitaus größerer Belastung ausgesetzt gewesen als üblich. Ein Arbeitsunfall könne auch vorliegen, wenn der Betroffene eine willentlich gesteuerte Handlung ausführe.

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