Aus dem Sozialgericht Elternzeit nicht doppelt anrechenbar

Erfurt · Nur ein Elternteil kann sich gemeinsame Erziehungszeiten voll gutschreiben lassen.

 Nehmen beide Eltern gleichzeitig eine Erziehungszeit, kann sie nur einem für die Rente voll angerechnet werden.

Nehmen beide Eltern gleichzeitig eine Erziehungszeit, kann sie nur einem für die Rente voll angerechnet werden.

Foto: dpa/Monika Skolimowska

(dpa) Oftmals nehmen beide Eltern eine Elternzeit. Diese Erziehungszeiten können für die Altersversorgung anerkannt werden, jedoch nicht bei beiden für denselben Zeitraum. Das hat das Landessozialgericht Thüringen entschieden (Az.: L 2 R 760/17).

Nach der Geburt ihrer Tochter nahmen die Eltern für denselben Zeitraum Elternzeit. Während dieser Zeit waren beide an der Erziehung des Kindes gleichberechtigt beteiligt. Die Rentenversicherung ordnete die Kindererziehungszeit für diesen Zeitraum einvernehmlich in vollem Umfang der Mutter zu. Der Vater beantragte danach aber zusätzlich, dass auch ihm die Kindererziehungszeit angerechnet wird. Das lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab.

Das Landessozialgericht gab der Rentenversicherung recht. Die Erziehungszeiten könnten nicht doppelt anerkannt werden. Grundsätzlich könne die Rentenversicherung Zeiten der Erziehung eines Kindes als Pflichtbeitragszeiten anerkennen. Dies diene der sozialen Absicherung der Erziehenden in einer Phase, in der es ihnen aufgrund der Erziehung des Kindes nicht oder nur eingeschränkt möglich sei, eigene Rentenanwartschaften aufzubauen. Dabei könne die Erziehungszeit aber nur einem Elternteil angerechnet werden.

Das Gesetz sehe ausdrücklich nicht vor, Kindererziehungszeiten für denselben Zeitraum beiden Elternteilen zuzuordnen. Allerdings könnten die Eltern selbst entscheiden, wem von beiden die Erziehungszeit anzurechnen sei. Möglich sei auch eine Aufteilung der Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen.

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