Aus dem Arbeitsgericht „Dusselkopf“ rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Köln · (dpa) Mitarbeiter dürfen ihren Chef grundsätzlich nicht per Whatsapp beleidigen. Ist es trotzdem mal der Fall, spielen vor Gericht der Inhalt der Beleidigung und der Kontext eine große Rolle. Eine Mitarbeiterin, die seit fast 20 Jahren in einem Betrieb tätig war, kommunizierte mit ihrem Arbeitgeber regelmäßig per Handy. Als der Chef ihr kündigte, schickte nach Angaben der Frau ihr Freund dem Arbeitgeber per Whatsapp eine Nachricht, um seinen Unmut über die Kündigung mitzuteilen. Dabei verwendete er auch die Bezeichnung „Dusselkopf“. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Frau fristlos.

Dagegen zog die Frau vor Gericht. Das Arbeitsgericht Köln entschied, es sei gar nicht entscheidend, ob die Frau selbst oder ihr Freund die Nachricht verschickt habe. Mit der Bezeichnung „Dusselkopf“ habe sich der Verfasser zwar im Ton vergriffen, eine besonders schwerwiegende, grobe Beleidigung sei darin jedoch nicht zu sehen. Da die Frau fast 20 Jahre ohne Beanstandung gearbeitet habe, sei eine Abmahnung die geeignete Reaktion gewesen. Eine fristlose Kündigung sei überzogen. Die ordentliche Kündigung bleibe von dieser Entscheidung allerdings unberührt (Az.: 13 Ca 247/16).

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