Aus dem Sozialgericht Auf Dienstreise in Dusche verletzt

Erfurt · (dpa) Wer während einer Dienstreise am Morgen duscht und dabei einen Unfall erleidet, darf nicht grundsätzlich auf Hilfe der gesetzlichen Unfallversicherung bauen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (Az.: L 1 U 491/18).

Die gesetzliche Versicherung deckt demnach nur Tätigkeiten ab, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das Essen zum Beispiel oder andere „höchstpersönliche Verrichtungen“ wie das Duschen zur Körperreinigung stehen laut Urteil aber nicht im Zusammenhang mit der Beschäftigung und sind somit auch nicht versichert.

Ein Mann befand sich auf einer Dienstreise, um an der Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilzunehmen. Morgens rutschte er beim Verlassen der Dusche aus und stürzte auf den Fußboden. Dabei brach er sich das Knie. Die Berufsgenossenschaft wollte dies nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Dem folgte zunächst das Sozialgericht Gotha. Gegen diese Entscheidung war der Arbeitnehmer in Berufung gegangen, hatte jedoch auch am Landessozialgericht keinen Erfolg. Dem Kläger steht noch offen, das Bundessozialgericht anzurufen.

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