Patientenrechte Gesetzlich Versicherte dürfen Krankenhaus frei wählen

Hamburg · (dpa) Gesetzlich Krankenversicherte dürfen grundsätzlich selbst entscheiden, in welches Krankenhaus sie gehen. In Notfällen gilt das ohnehin, aber auch bei geplanten Eingriffen oder Behandlungen. Der behandelnde Arzt trägt auf der Einweisung zwar eins oder mehrere Krankenhäuser in der Nähe ein.

„Die Angabe ist aber nicht bindend“, erklärt Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist lediglich, dass es sich um ein zugelassenes Krankenhaus handelt. Das sind laut Bundesministerium für Gesundheit alle Hochschulkliniken, alle Kliniken im Krankenhausplan eines Landes und alle Häuser, mit denen die Krankenkassen einen Versorgungsplan abgeschlossen haben. In Privatkliniken, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, dürfen sich gesetzlich Versicherte nur im Notfall behandeln lassen. Zudem übernehmen die Kassen keine Mehrkosten, die durch die Wahl einer anderen Klinik entstehen – etwa zusätzliche Fahrkosten oder Kosten für zusätzliche Therapieangebote.

Verbraucherschützer Kranich empfiehlt Patienten daher, im Zweifelsfall bei der Krankenkasse nachzufragen. Denn in Einzelfällen kann es durchaus Streit um die Kostenübernahme geben, etwa wenn Patienten mit dem Krankenhaus auch das Bundesland wechseln. Oder wenn das neue Krankenhaus gleichzeitig Kur- oder Rehaklinik ist. Denn für die Wahl solcher Häuser gelten je nach Patient und Krankheit eventuell andere Regeln. Verbraucher sollten sich vorher absichern, um böse Überraschungen zu vermeiden.

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