Darlehensgeber muss Zinsvereinbarung beweisen können

Oldenburg · Wer einem anderen ein Darlehen gibt, muss im Streitfall beweisen können, dass auch die Zahlung von Zinsen vereinbart wurde. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ (Heft 4/2014).

Zwar sei es in der Praxis üblich, dass Darlehen nicht zinslos gewährt werden. Dies ändere aber nichts an dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, ihn jeweils auch beweisen müsse, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az.: 13 U 136/12).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Darlehensgebers ab. Der Kläger hatte vor Gericht neben der Rückzahlung eines privat gewährten Darlehens auch die Zahlung von Zinsen verlangt. Dagegen hatte der Empfänger des Darlehens argumentiert, der Kredit sei zinsfrei vereinbart worden. Anders als das Landgericht Oldenburg, das dem Kläger zumindest einen gesetzlichen Zinssatz von vier Prozent zugesprochen hatte, sah das OLG für die Zinsforderungen keine rechtliche Grundlage. Der Darlehensgeber habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Vereinbarung von Zinszahlungen ergebe. Da er insoweit die Beweislast trage, müsse er sich mit der Zurückzahlung des reinen Darlehensbetrags zufrieden geben, so das Gericht.

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