Gerichtsurteil Brötchen sind Gericht zu trocken

Münster · (dpa) Trockene Brötchen und Kaffee sind nach Meinung des Finanzgerichts Münster kein vollwertiges Frühstück und müssen deshalb vom Arbeitgeber für seine Mitarbeiter nicht versteuert werden (Az.: 11 K 4108/14). Eine Softwarefirma stellte in ihrer Kantine für die 80-köpfige Belegschaft, Kunden und Gäste täglich kostenlos 150 Brötchen und heiße Getränke zur Verfügung.

Das Finanzamt sah darin eine „unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an den Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks“ und forderte die Besteuerung von 1,57 Euro je Mitarbeiter und Tag. Dies lehnte das Finanzgericht Münster jedoch ab. Da auf den Brötchen der Belag fehle, handele es sich höchstens um „Kost“. Die müsse grundsätzlich zwar auch besteuert werden, allerdings sei in diesem Fall die gesetzlich festgesetzte Freigrenze nicht überschritten worden.

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